Das Privateigentum steht unter besonderem Schutz des Grundgesetzes. Deshalb hat ein Vermieter das Recht, seinem Mieter zu kündigen, wenn er oder ein naher Angehöriger die Wohnung selbst als Wohnraum benötigt. Erfahren Sie hier, welche Gründe für eine Eigenbedarfskündigung akzeptiert werden müssen.

Es ist grundsätzlich möglich, aufgrund von Eigenbedarf zu kündigen. Eigenbedarf besteht allerdings nur, wenn der Wohnraum vom Vermieter selbst oder von sogenannten anerkannten Bedarfspersonen benötigt wird. Ein Vermieter darf also keine Eigenbedarfskündigung aussprechen, um die Wohnung seinem Freund zu vermieten oder um bei der Neuvermietung eine höhere Miete durchzusetzen.

Haben Sie Fragen zum Thema Eigenbedarfskündigung? Dann sollten Sie sich an einen Anwalt für Mietrecht der renommierten Kanzlei Harald Spöth wenden. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.

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Wann darf der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist nur dann gestattet, wenn die Wohnung für den Vermieter oder für eine anerkannte Bedarfsperson benötigt wird. Ansonsten handelt es sich um einen vorgetäuschten Eigenbedarf und die Kündigung ist demzufolge unwirksam.

Anerkannte Bedarfspersonen sind:

  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Großeltern
  • Kinder
  • Schwiegerkinder
  • Enkel
  • Stiefkinder, -enkel und -eltern
  • Geschwister
  • Getrennt lebende Ehepartner (ohne Scheidungsantrag)
  • Eingetragene Lebenspartner (ohne Aufhebungsantrag)
  • Nichten und Neffen
  • Großnichten und -neffen
  • Cousinen und Cousins
  • Schwägerin und Schwager
  • Onkel und Tante

Als Bedarfspersonen nicht anerkannt werden geschiedene Ehepartner sowie Ex-Schwiegerkinder oder -eltern. Der Vermieter muss bei seiner Eigenbedarfskündigung einen genauen Grund angeben. Wie eine Eigenbedarfskündigung rechtssicher formuliert wird, erläutert Ihnen gerne ein Mietrechtsanwalt unserer Kanzlei.

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Für welche Personen darf der Vermieter Eigenbedarf anmelden?

Ob eine Eigenbedarfskündigung zulässig ist, hängt davon ab, für wen der Vermieter den Eigenbedarf anmeldet. Es muss ein nachweisbares berechtigtes Interesse daran bestehen, dass das Mietverhältnis deswegen beendet wird. Sie müssen also einen tatsächlichen Bedarf am Bewohnen des Mietobjekts nachweisen. Der Wunsch, dort zu leben, reicht nicht aus.

Die bevorstehende Familienplanung und der daraus resultierende höhere Platzbedarf werden jedoch als hinreichender Grund für eine Eigenbedarfskündigung anerkannt. Auch die Nutzung als Altersruhesitz oder als Zweitwohnung sowie die Zusammenlegung mit einer anderen Wohnung werden als Kündigungsgrund anerkannt.

In jedem Fall sollte das Kündigungsschreiben die nachvollziehbare Begründung enthalten. Wenn Sie einen Mietrechtsanwalt mit der Formulierung der Kündigung beauftragen, können Sie sicher sein, dass alle formalen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung zulässig?

  • Bedarfsperson soll einziehen
  • Vermieter selbst benötigt den Wohnraum
  • Nutzung als Altersruhesitz geplant
  • Nutzung als Zweitwohnung des Vermieters geplant
  • Nutzung als Ferienwohnung des Vermieters geplant
  • Pflegekraft des Vermieters oder seines Angehörigen benötigt die Wohnung
  • Vermieter will Wohnung gewerblich nutzen (z. B. als Kanzlei oder Arztpraxis)

Auch wenn ein Eigenbedarf für einen nahen Angehörigen angekündigt wird, kann die Eigenbedarfskündigung unzulässig sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn übermäßig viel Wohnraum beansprucht wird – beispielsweise eine Fünf-Zimmer-Wohnung für ein gerade volljährig gewordenes Kind. Gleiches gilt, wenn ein anderer Wohnraum zur Verfügung steht.

Informieren Sie sich über Wissenswertes zum Thema Eigenbedarfskündigung auf unserer Website oder vereinbaren Sie direkt einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.

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