Eine Eigenbedarfskündigung trifft Mieter insbesondere in den Ballungszentren mit angespanntem Wohnungsmarkt hart. Erfahren Sie hier, wann es Sinn macht, sich gegen die Kündigung zu wehren und welche Rechte Ihnen grundsätzlich zustehen.
Ihr Vermieter möchte die Wohnung oder das Haus selbst nutzen oder benötigt Wohnraum für einen nahen Angehörigen? In diesem Fall hat er das Recht, eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf auszusprechen. Doch nicht immer handelt es sich tatsächlich um einen Eigenbedarf und außerdem gibt es Widerspruchsgründe, die gegen eine Kündigung sprechen.
Möchten Sie mehr darüber erfahren? Die erfahrenen Anwälte für Immobilienrecht der Kanzlei Harald Spöth beraten Sie ausführlich und helfen Ihnen dabei, Ihre Interessen durchzusetzen.
Härtefall als gültiger Widerspruchsgrund
Wenn die Eigenbedarfskündigung mit einer besonderen Härte für den Mieter einhergeht, hat dieser die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Dann wird zwischen den Interessen des Mieters und denen des Vermieters abgewogen und in vielen Fällen kann eine Kündigung der Wohnung abgewendet werden.
Folgende Gründe gelten als Härtefall und ermöglichen den Widerspruch:
- Krankheit/Pflegebedürftigkeit
- Hohes Alter
- Suizidgefahr
- Schwangerschaft
- Langjährige Verwurzelung im sozialen Umfeld
- Gefährdung von Abschlüssen (Schule, Uni, Ausbildung)
- Schulkinder in der Familie (unzumutbarer Schulwechsel)
- Einkommen reicht für Umzug und andere Wohnung nicht aus
Liegen bei Ihnen derartige Gründe vor, sodass ein Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung Aussicht auf Erfolg hat? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu einem zuverlässigen Anwalt für Mietrecht aus unserer Kanzlei auf, um sich umfassend beraten zu lassen.
Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung – Form und Frist
Wenn Sie Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung einlegen möchten, muss dies in schriftlicher Form erfolgen. Dieser schriftliche Widerspruch muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem in der Kündigung genannten Auszugstermin zugehen. Es ist sinnvoll, die Formulierung des Widerspruchs einem kompetenten Mietrechtsanwalt zu überlassen. Einerseits wird der Anwalt Ihre Widerspruchsgründe darlegen und auf die Einhaltung der Fristen achten. Andererseits signalisieren Sie mit der Mandatierung eines Anwalts, dass Sie auf Augenhöhe verhandeln und keinesfalls bereit sind, die Kündigung zu akzeptieren.
Der Anwalt wird außerdem prüfen, ob die Kündigung formale oder inhaltliche Mängel enthält und deshalb unwirksam war. Darüber hinaus überprüft der Mietrechtsanwalt, ob tatsächlich ein Eigenbedarf vorliegt. Sie können sogar nach Ihrem Auszug Schadensersatz fordern, wenn erst dann festgestellt wird, dass kein Eigenbedarf vorlag, sondern lediglich die Absicht bestand, die Wohnung wesentlich teurer zu vermieten. Des Weiteren ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Eigenbedarf schon zu dem Zeitpunkt bestand oder absehbar war, als Sie die Wohnung gemietet hatten.
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