Mieterhöhung im Bestand

Frage:

Wie führe ich eine Mieterhöhung durch?

Antwort:

Soll das Mieterhöhungsverlangen vor Gericht Bestand haben, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein:

Das Wohnraummietverhältnis zwischen den Parteien darf nicht preisgebunden sein.
Es darf keine Staffel- oder Indexmietvereinbarung bestehen.
Die Miethöhe muss zwölf Monate gleich geblieben sein.
Die Mieterhöhung darf vertraglich nicht ausgeschlossen sein (zum Beispiel bei öffentlich gefördertem Wohnraum).
Die Vergleichsmiete (Mietspiegel) darf nicht überschritten sein.
15 Prozent in drei Jahren gelten ab 14. Mai 2013 in München als Kappungsgrenze.
Der Vermieter muss das Mieterhöhungsverlangen schriftlich begründen.
Als Gründe zugelassen sind: Mietspiegel, Sachverständigengutachten, drei Vergleichsmieten, Auskunft aus einer Mietdatenbank.

Gerne formulieren wir für Sie eine wirksame Mieterhöhung benötigen jedoch noch Angaben zu den Wohnwertmerkmalen, die Sie bitte in diesem Fragebogen angeben und sodann sorgfältig ausgefüllt an uns zurückleiten.

Rechtsprechung:

Frage:

Warum muss ich den Mietspiegel in München berechnen?

Antwort:

Liegt Ihre vermietete Wohnung in München, so haben Sie aus formellen Gründen Ihrem Mieterhöhungsverlangen eine Mietspiegelberechnung beizufügen. Versäumen Sie das, so ist Ihr Mieterhöhungsverlangen unwirksam, da München einen qualifizierten Mietspiegel besitzt.

Frage:

Was gilt, wenn ich in einem öffentlich geförderten Wohnraum eine Mieterhöhung durchführen will ?

Rechtsprechung:

  • Darf der Vermieter nach den Bestimmungen eines ihn bindenden Fördervertrages von Mietern mit Wohnberechtigungsschein keine höhere Miete als die Durchschnittsmiete im sozialen Wohnungsbau verlangen, ist eine Regelung im Mietvertrag, nach der der Mieter bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines die Verminderung der vereinbarten Miete auf die (niedrigere) Durchschnittsmiete verlangen kann und sich bei einer Erhöhung der Durchschnittsmiete der von ihm zu tragende Anteil an der vereinbarten Miete erhöht, wirksam.
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