Schönheitsreparaturen

Frage:

Muss der Vermieter oder der Mieter Schönheitsreparaturen in der vermieteten Wohnung durchführen?

Antwort:

Grundsätzlich ist der Mieter nicht gesetzlich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Eine Verpflichtung kann jedoch vertraglich auf den Mieter überwälzt werden. Dies muss der Vermieter aber wirksam tun.
Sind Schönheitsreparaturen wirksam überwälzt, so hat der Vermieter auch einen Anspruch auf Durchführung. Weigert sich der Mieter im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durchzuführen, so kann der Vermieter seinen Anspruch gerichtlich verfolgen und den Mieter mit den Kosten belasten. Für laufende Schönheitsreparaturen sollte ein Fristenplan vereinbart werden. Angemessene Fristen nach deren Ablauf der Mieter die Räume renovieren muss sind im allgemeinen drei Jahre für Küche und Bad, fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume sowie alle sieben Jahre für das Streichen der Fenster und Türen sowie der Heizkörper.
Als Schönheitsreparaturen gelten Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizrohre, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Klausel in den Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Kosten für fristgeregelte Schönheitsreparaturen auch anteilig zu tragen, sofern der vor Ablauf der Renovierungsfrist auszieht. Diese sollte jedoch dem vom BGH formulierten Transparenzgebot entsprechen.

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