
Räumungsklage
Frage:
Trotz schriftlicher Kündigung durch den Vermieter weigert sich der Mieter auszuziehen. Wie komme ich zu meinem Recht?
Antwort:
Zieht der Mieter auf die Kündigung hin nicht aus, so ist der Vermieter gut beraten, wenn er sofort Räumungsklage erhebt. Denn mit jedem Tag des Zögerns wird der Schaden größer. Immerhin in 85 % aller Fälle bleibt der Vermieter auf dem Mietausfall, den Kosten für das Gericht sowie des Rechtsanwalts und des Gerichtsvollziehers sitzen. Weiter muss der Vermieter innerhalb von zwei Wochen der stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprechen (§ 545 BGB). Duldet der Vermieter den Nichtauszug stillschweigend, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Der Vermieter muss also sofort aktiv werden. Vorsorglich sollte der Vermieter bereits in seinem Kündigungsschreiben einer Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprechen.
Rechtsprechung:
- Bundesgerichtshof zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete
- Der Bundesgerichtshof lockert die Rechtsprechung zum Eigenbedarf – Nutzung als Ferienwohnung ausreichend
- BGH zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete
- Zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
- Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung
- Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen
- Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude
- Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei ” kalter ” Räumung