Wohnungseigentumsrecht- oft schwierig aber notwendig!

Zunächst muss sich der frisch gebackene Eigentümer vor Augen halten, dass ihm an der Immobilie nichts gehört, mit Ausnahme der Luft, die er atmet und den nicht tragenden Wänden. Beherzigt man diesen Aspekt, so wird einem bewusst, dass man zu jeder Entscheidung die Wohnungseigentümer zu befragen hat. Hat man diesen Grundsatz im Wesentlichen verstanden, so wird man deutlich mehr Spaß an seiner Immobilie haben. Kommt es dann dennoch zum Streit, so finden Sie hier erste Anregungen zur Konfliktbewältigung.

Was ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft? Wer ist Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Was müssen Sie beachten? Welche Fristen laufen? Welche Beschlüsse sind anzufechten?

Grundsätzlich kann Eigentum nur an Grundstücken und nicht an Gebäuden oder gar Wohnungen bestehen. Gemäß § 3 WEG kann das Miteigentum an einem Grundstück durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Fläche durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
Das Wohnungseigentum besteht daher aus dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Miteigentum nach Bruchteilen an dem nicht zum Sondereigentum gehörenden Grundstück bzw. den Gebäudeteilen.

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