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Newsfeed: „Neues aus dem Mietrecht“
- Investition der Mietsicherheit in Aktien: Mieter steht Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu (03.02.2023)Wird mietvertraglich vereinbart, dass die Mietsicherheit in Aktien investiert wird, so steht dem Mieter nach Ende des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu. Er muss sich nicht auf die Rückzahlung der erbrachten Sicherheitsleistung beschränken. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.(AG Köln, Urteil vom 19.07.2022 - 203 C 199/21)
- Keine einseitige Rücknahme einer zugegangenen Kündigung (19.12.2022)Eine dem Mieter zugegangene Kündigung kann nicht mehr einseitig vom Vermieter zurückgenommen werden. Es ist zudem unzulässig sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, um weitere Mietforderungen geltend machen zu können. Dies hat das Amtsgericht Donaueschingen entschieden.(Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 22.07.2022 - 2 C 30/22)
- BGH: Keine Notwendigkeit zur Beifügung des zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogenen Mietspiegels (28.10.2022)Wird zur Begründung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel Bezug genommen, so muss dieser nicht beigefügt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.(BGH, Urteil vom 07.07.2021 - VIII ZR 167/20)
- Klimaanlage in Wohnung ist als Zubehör als mitvermietet anzusehen (04.11.2022)Eine in einer Wohnung befindliche Klimaanlage ist grundsätzlich als Zubehör als mitvermietet anzusehen. Für den Mieter besteht daher gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.(AG Berlin-Wedding, Urteil vom 27.01.2022 - 13 C 29/21)
- BGH: Anschluss an Zentralheizung stellt keinen Ersatz für Reparatur der Gasetagenheizung dar (07.11.2022)Der Anschluss an die Zentralheizung stellt keinen Ersatz für die Reparatur der Gasetagenheizung dar. Modernisierungsarbeiten führen nicht zu einer Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.(BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - VIII ZR 194/21)
- Berliner Mietspiegel 2021 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (09.11.2022)Der Berliner Mietspiegel 2021 ist zwar weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel, er dient dennoch als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.04.2022 - 8 C 189/21)
- Berliner Mietspiegel 2021 stellt keine geeignete Schätzungsgrundlage dar (25.11.2022)Der Berliner Mietspiegel 2021 stellt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Zur Ermittlung kann daher ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.(AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 16.06.2022 - 7 C 65/21)
- Unzulässige Umgehung der Mietpreisbremse durch Abschluss separater Vereinbarungen zur Wohnnutzung und Kellernutzung (30.11.2022)Werden zur Wohnnutzung und Kellernutzung zwei unterschiedliche Verträge abgeschlossen, um damit die Mietpreisbremse einzuhalten, so liegt ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Die Miete für eine Kellernutzung ist der Wohnungsmiete hinzuzurechnen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.(Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 30.11.2021 - 13 C 119/21)
- Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des Vermieters (09.12.2022)Will ein Vermieter die Wohnung nicht zurücknehmen, obwohl ein entsprechendes Angebot des Mieters vorliegt, liegt ein Annahmeverzug nach § 293 BGB vor und es besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB. Ein wörtliches Angebot des Mieters zur Übergabe der Wohnung nach § 295 BGB ist ausreichend, um den Vermieter in Annahmeverzug […]
- BGH: Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache können erst nach Rückgabe der Mietsache verjähren (12.12.2022)Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache können gemäß § 548 Abs. 1 BGB erst nach Rückgabe der Mietsache verjähren. Die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird von § 548 Abs. 1 BGB verdrängt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.(BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 132/20)