Über uns

Die Kanzlei Harald Spöth Kanzlei für privates Immobilienrecht in München ist eine auf das Immobilienrecht spezialisierte Anwaltsboutique.

Unsere Mandanten vertreten wir in allen Fragen des privaten Immobilienrechts. Insbesondere bei der Durchsetzung von Vermieterrechten, Fragen des Wohnungseigentumsrechts sowie des privaten Baurechts.

Wir sind hochspezialisierte Rechtsanwälte auf dem Gebiet des privaten Immobilienrechts. Der Kanzleigründer und Namensgeber Herr Rechtsanwalt Harald Spöth ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Außerdem ist Rechtsanwalt Spöth Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Mietrecht des Deutschen Anwaltsvereins sowie Mitglied des Deutschen Mietgerichtstages. Er berät seit dem Jahre 2001 den Verein für Haus-und Grundbesitz München e.V. und dessen Mitglieder in ihren immobilienrechtlichen Angelegenheiten.

Die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau Esma Kaplan, Frau Zeynep Aydin und Frau Esra Torun verwalten und organisieren den Alltag der Kanzlei und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

In der Kanzlei wird englisch, französisch und türkisch gesprochen.

Unsere Partnerschaften in der Immobilienbranche

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Geschäftsgebühr

Die Geschäftsgebühr ist in der Vorbemerkung zum RVG unter Abschnitt 2.3 geregelt. Diese lautet wie folgt:

Vorbemerkung 2.3:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Der Abschnitt des Teils 2 VV RVG regelt die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren.

In Abs 3 wird der Umfang der Geschäftsgebühr definiert.

Die Geschäftsgebühr ist eine Grundgebühr, die in allen Angelegenheiten anfallen muss, deren Erledigung durch die Gebühren der VV 2300 ff. RVG abgegolten wird (Betriebsgebühr), Gerold /Schmidt 19. Auflage VV 2200, 2201 Rn 22. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information. Der Begriff „Betreiben des Geschäfts“ ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die erste auftragsgemäße Unterhaltung mit dem Auftraggeber, das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10, Juris Rz. 9). Notwendig ist jedoch ein unbedingter Auftrag, OLG München Urteil vom 16.03.2011 - 15 U 4263/10. 

Terminsgebühr (außergerichtlich)

Die Terminsgebühr nach dem RVG entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Terminsgebühr nach RVG § 2 Abs. 2, VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3. auch dann entstehen kann, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist und der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05; AnwBl 2007, 381; FamRZ 2007, 721; MDR 2007, 863; NJW-RR 2007, 720; Rpfleger 2007, 430, OLG München Urteil vom 16.03.2011 - 15 U 4263/10.

Terminsgebühr (gerichtlich)

Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts, BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 55/16. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen, BT-Drucks. 15/1971, S. 209. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der - auch telefonisch durchführbaren - Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt, BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 7 m.w.N oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt, BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10.

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