Das Eigentum steht unter besonderem Schutz des Grundgesetzes und darum haben Vermieter auch das Recht, ihren Mietern zu kündigen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen möchten. Es gibt jedoch einige Einschränkungen: Sie dürfen eine Kündigung wegen Eigenbedarf nur dann aussprechen, wenn Sie selbst oder Angehörige die Wohnung benötigen, weil ein nachweisbarer Bedarf besteht. Es reicht also nicht aus, dass Ihre Mutter in die Wohnung einziehen möchte, obwohl Sie eine andere Wohnung besitzen und diese frei wäre.
Wann darf ich meinem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen?
Sie dürfen Ihrem Mieter kündigen, wenn Sie selbst fortan in der Wohnung wohnen möchten oder den Wohnraum für eine sogenannte Bedarfsperson benötigen. Neben Angehörigen zählt auch Pflegepersonal, das Sie für die eigene Pflege oder die Pflege eines Mitglieds Ihres Haushalts angestellt haben, zu den Bedarfspersonen. Sie müssen allerdings nachweisen, dass Ihnen dafür kein anderer Wohnraum zur Verfügung steht.
Um die Durchsetzbarkeit der Eigenbedarfskündigung sicherzustellen, sollten Sie die Gründe nachvollziehbar in der Kündigung darlegen. Es ist empfehlenswert, einen Anwalt für Mietrecht unserer Kanzlei mit der rechtssicheren Formulierung der Eigenbedarfskündigung zu beauftragen. Auf diese Weise vermeiden Sie Zeitverzögerungen aufgrund unklarer Formulierungen oder Formfehler.
Zulässige Kündigungsgründe für eine Eigenbedarfskündigung
Die zulässigen Gründe für eine Eigenbedarfskündigung sind in § 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusammengefasst.
Gründe für eine Eigenbedarfskündigung:
- Sie wollen in die Nähe Ihrer Arbeitsstelle ziehen
- Neue Lebensumstände erfordern einen Umzug in die Wohnung (z. B. Familiengründung, Scheidung, Wechsel des Arbeitsplatzes)
- Die Wohnung soll als Altersruhesitz genutzt werden
- Sie benötigen Wohnraum für Pflegepersonal
- Pflegebedürftige Angehörige sollen die Wohnung beziehen
- Sie benötigen eine kleinere Wohnung (z. B. wegen Tod des Ehepartners, Auszug der Kinder)
- Sie brauchen eine Ersatzwohnung, weil Ihre Wohnung längere Zeit aufgrund von Umbauten nicht bewohnbar ist (mindestens 1,5 Jahre)
- Nahe Angehörigen benötigen den Wohnraum
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Ablauf einer Eigenbedarfskündigung – Form und Frist
Um die Rechtswirksamkeit der Eigenbedarfskündigung sicherzustellen, müssen Sie Formvorschriften beachten und die Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist beträgt je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen mindestens drei Monaten (Mietdauer bis zu fünf Jahren) und maximal neun Monaten (Mietdauer von mehr als acht Jahren). Damit die Kündigung nach drei Monaten wirksam wird, muss Sie dem Mieter spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.
Die Eigenbedarfskündigung sollte folgende Angaben enthalten:
- Angabe der Person, die in die Wohnung einziehen wird
- Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis zu dieser Person, so muss begründet werden, in welcher Weise eine Verbindung zwischen Ihnen und dieser Person besteht, sodass diese eine Bedarfsperson ist
- Konkrete Darstellung der Gründe
- Hinweis auf das Widerspruchsrecht, das dem Mieter laut Gesetz zusteht
- Wenn dem Mieter eine Alternativwohnung zur Verfügung gestellt werden kann, muss dies in der Kündigung vermerkt und begründet werden, warum diese Wohnung nicht genutzt werden kann, um damit den Eigenbedarf zu vermeiden
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