Beschlussanfechtungsklage

Frage:

Wann und wo muss ich eine Beschlussanfechtungsklage erheben?

Antwort:

Gemäß § 44 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer bzw. seiner Nichtigkeit gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers  den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung- d.h. ein Monat später dem Tag entsprechend an dem die Eigentümerversammlung stattgefunden hat- beim Amtsgericht, Abteilung für Wohnungseigentumssachen, erhoben werden. Innerhalb eines weiteren Monats, also zwei Monate nach der Beschlussfassung, muss diese begründet werden.  Der Anfechtungsklage sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:

Die Eigentümerliste; die Teilungserklärung; die voraussichtlichen Gerichtskosten; das Versammlungsprotokoll/Beschlusssammlung; die Einladung zur Eigentümerversammlung; Mitteilung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten sowie der Verwaltung;

Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

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