Kein Abschluss mit Erbengemeinschaft


Sind beim Tod des Erblassers mehrere Erben vorhanden, entsteht kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft, die erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses beendet wird. Die Erbengemeinschaft unterscheidet sich somit grundlegend von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), die vertraglich begründet wird und im Gegensatz zur Erbengemeinschaft auch auf Dauer angelegt ist.
Dementsprechend ist nach einem neuen Urteil des BGH zwar die BGB-Gesellschaft, nicht aber eine Erbengemeinschaft rechtsfähig bzw. parteifähig.

Dies bedeutet, dass ein Mietvertrag, der von einem Vertreter der Erbengemeinschaft abgeschlossen wird, z.B. durch die Formulierung "Erbengemeinschaft X, vertreten durch Herrn Y", nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande gekommen ist.

Ein in dieser Form abgeschlossener Mietvertrag entspricht nach Auffassung des BGH nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Danach müssen die Vertragsparteien, d.h. auch der Vermieter, genau bezeichnet werden. Die Angabe "Erbengemeinschaft X" genügt nicht, da der Mietvertrag aus o. g. Gründen nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern mit den einzelnen Miterben zustande gekommen ist, die daher namentlich hätten benannt werden müssen.
Für die Einhaltung der Schriftform ist ferner erforderlich, dass sämtliche Vertragsparteien, d.h. sämtliche Miterben die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter den Mietvertrag, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Ein Verstoß gegen dieses Schriftformerfordernis hat die wirtschaftlich weitreichende Folge, dass ein - vermeintlich - langfristig abgeschlossener Mietvertrag gem. § 550 S.1 BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt und daher vom Mieter bereits zum Ablauf des ersten Jahres ordentlich gekündigt werden kann (§ 550 S.2 BGB; BGH, Urteil v. 11.09.2002, XII ZR 187/00 NJW 2002 S.3389).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Mieterhöhung - aus der Wohnung ausgezogener Ehepartner muss nicht zustimmen Bei einem Mietverhältnis, das mit beiden Ehepartnern geschlossen wurde, muss ein Mieterhöhungsverlangen an beide Ehepartner gerichtet werden. Ferner muss die Zustimmu...
Berechtigtes Interesse – die Wohnung künftig nicht alleine zu bewohnen, sondern einen Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, für Untervermietung ausreichend Der Fall: Die Mieter mieteten von den Klägern eine Wohnung in München. Die Mieter be...
Bedeutung und Anwendung der Wohnflächenverordnung Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist die so genannte Wohnflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2003 galten für die Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen der §§ ...
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger u...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt