Vermieter haftet nicht für Wasserschäden durch andere Mieter 

 
 
Zur Vorbeugung von Personen- und Sachschäden in den vermieteten Räumen ist der Vermieter zur Kontrolle von mitvermieteten technischen Einrichtungen insbesondere dann verpflichtet, wenn sich Unregelmäßigkeiten zeigen (so z. B. OLG Frankfurt/M., ZMR 2003, 674). Diese Kontrollpflichten des Vermieters dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden und bestehen nach einem neuen Urteil des OLG Köln auch nur dann, soweit dadurch vermietete Sachen in einem gebrauchsfähigen mängelfreien Zustand erhalten werden sollen. Liegen dagegen z. B. Installationsfehler im Verantwortungsbereich von anderen Mietern, dürfen die Kontrollpflichten des Vermieters nicht so verdichtet werden, dass dies zu einer Gefährdungshaftung des Vermieters, d. h. zu einer Haftung ohne Verschulden führen würde. Dementsprechend haftet der Vermieter nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass andere Mieter in den gemieteten Räumen eine Schadensursache setzen, z. B. den Wasserschlauch zum Betrieb eines Aquariums nicht ausreichend sichern. Insofern ist der verantwortliche Mieter auch nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters, für den der Vermieter im Verhältnis zu anderen Mietern haften würde (OLG Köln, Urteil v. 23.03.2004, 22 U 139/03, ZMR 2004, 819). 

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 28. Januar 2009, VIII ZR 8/08   BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3   Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.   Die Beu...
Wertermittlung bei Einbauküche Mieter, die aus einer Wohnung ausziehen, einigen sich häufig mit dem Mietnachfolger über eine Ablöse von bestimmten Gegenständen oder Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten in die Mieträume eingebracht hat. D...
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII ZR 210/10   BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2   Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.   Der Beklagte ist seit 2001 Mieter ein...
Kindergeschrei muss geduldet werden Lärm durch spielende Kinder ist nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gerade in einem Mehrfamilienhaus als ortsüblich anzusehen. Daher können im Regelfall weder die Mitmieter noch der Ve...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt