Vermieter haftet nicht für Wasserschäden durch andere Mieter 

 
 
Zur Vorbeugung von Personen- und Sachschäden in den vermieteten Räumen ist der Vermieter zur Kontrolle von mitvermieteten technischen Einrichtungen insbesondere dann verpflichtet, wenn sich Unregelmäßigkeiten zeigen (so z. B. OLG Frankfurt/M., ZMR 2003, 674). Diese Kontrollpflichten des Vermieters dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden und bestehen nach einem neuen Urteil des OLG Köln auch nur dann, soweit dadurch vermietete Sachen in einem gebrauchsfähigen mängelfreien Zustand erhalten werden sollen. Liegen dagegen z. B. Installationsfehler im Verantwortungsbereich von anderen Mietern, dürfen die Kontrollpflichten des Vermieters nicht so verdichtet werden, dass dies zu einer Gefährdungshaftung des Vermieters, d. h. zu einer Haftung ohne Verschulden führen würde. Dementsprechend haftet der Vermieter nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass andere Mieter in den gemieteten Räumen eine Schadensursache setzen, z. B. den Wasserschlauch zum Betrieb eines Aquariums nicht ausreichend sichern. Insofern ist der verantwortliche Mieter auch nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters, für den der Vermieter im Verhältnis zu anderen Mietern haften würde (OLG Köln, Urteil v. 23.03.2004, 22 U 139/03, ZMR 2004, 819). 

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