Neue Verordnung zur Zweckentfremdung



Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I),
geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum vom 10.06.2008 (GVBl. S. 319, BayRS 2330-11-I), folgende Satzung :
 

PDFWohnraumzweckentfremdungssatzung

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Wertermittlung bei Einbauküche Mieter, die aus einer Wohnung ausziehen, einigen sich häufig mit dem Mietnachfolger über eine Ablöse von bestimmten Gegenständen oder Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten in die Mieträume eingebracht hat. D...
Tod des Mieters - wer darf in der Wohnung bleiben? Beim Tod eines Vertragspartners ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Lebenspartner abgeschlossen war. Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit d...
BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11 - BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 a) Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechn...
Hausordnung darf auch Verbote enthalten   Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann da...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt