Neue Verordnung zur Zweckentfremdung



Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I),
geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum vom 10.06.2008 (GVBl. S. 319, BayRS 2330-11-I), folgende Satzung :
 

PDFWohnraumzweckentfremdungssatzung

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Aushändigung der Schlüssel an den Hausmeister reicht nicht Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand einschließlich der dazugehörigen Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben...
Hausordnung darf auch Verbote enthalten   Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann da...
Mieter haftet für Nachmieter Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht. Aufgrund seiner Verpflichtun...
Der Fall: Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über eine im fünften Obergeschoss eines mit einem Fahrstuhl versehenen Mehrfamilienhauses in München gelegene Dreizimmerwohnung verbunden. Die Vermieter haben ihren Hauptwohnsitz mittlerweile ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt