Berechtigtes Interesse – die Wohnung künftig nicht alleine zu bewohnen, sondern einen Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, für Untervermietung ausreichend

Der Fall:

Die Mieter mieteten von den Klägern eine Wohnung in München. Die Mieter begaben sich auf Weltreise. Die Vermieter waren mit der Untervermietung der Wohnung während der Dauer der Weltreise einverstanden. Nach dieser trennte sich das Mieterpaar. Die Vermieter waren abermals mit einer kurzfristigen Untervermietung einverstanden, da die Trennung nicht endgültig sein sollte. Die Mieterin zog aus der streitgegenständlichen Wohnung aus. Die Mieter baten die Vermieter für die ausgezogene Mieterin ein Zimmer untervermieten zu dürfen. In der Folgezeit vermietete der Mieter die Wohnung an verschiedene Herren unter. Eine Zustimmung zu weiteren Untervermietung wurde von den Vermieter nicht mehr erklärt. Vielmehr haben sie dieser widersprochen. Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung. Das Amtsgericht hat die Mieter zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Auf die Berufung hin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Entscheidung:

Das Landgericht hat entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung gestützt darauf, dass der Mieter die Wohnung unbefugt einem Dritten überlässt, unwirksam ist. Zwar sei in einer unerlaubten Untervermietung grundsätzlich ein wichtiger Grund zur Kündigung zu sehen. Das Landgericht ist jedoch der Auffassung, dass eine Einwilligung zur Untervermietung seitens der Vermieter entbehrlich ist, da es jedenfalls an der Erheblichkeit einer Rechtsverletzung fehlt. Hieran fehlt es, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung hat. Als berechtigtes Interesse ist jedes, auch höchst persönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichen Gewicht anzusehen, welches mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Der Wunsch des verbliebenen Mieters die Wohnung künftig nicht alleine zu bewohnen, sondern einen Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, stelle ein solches Interesse dar.

Eine solche Überlassung an Dritte begründet auch keine ordentliche Kündigung. Auch insofern fehle es an einer erheblichen Pflichtverletzung.

PDF Landgericht München I, Urteil vom 6. März 2019, 14 S 14676/18

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Bedeutung und Anwendung der Wohnflächenverordnung Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist die so genannte Wohnflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2003 galten für die Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen der §§ ...
Schlüsselrückgabe an Hausmeister?    Der Hausmeister ist vom Hausverwalter zu unterscheiden. Während dieser die zur Bewirtschaftung des Anwesens notwendigen Verwaltungsleistungen ausführt (z. B. Einziehung der Mieten, Abrechnung der Betriebsk...
Streit um Blumenkästen   Außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten (z.B. im Treppenhaus) darf der Mieter Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufstellen, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben ist...
Räumungsklage gegen beide Ehegatten erforderlich Endet ein Wohnungsmietvertrag mit einem Ehepaar (z. B. aufgrund einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges) und wird die fristgerechte Räumung der Wohnung verweigert, kann eine Zwang...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt