Berechtigtes Interesse – die Wohnung künftig nicht alleine zu bewohnen, sondern einen Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, für Untervermietung ausreichend
Der Fall:
Die Mieter mieteten von den Klägern eine Wohnung in München. Die Mieter begaben sich auf Weltreise. Die Vermieter waren mit der Untervermietung der Wohnung während der Dauer der Weltreise einverstanden. Nach dieser trennte sich das Mieterpaar. Die Vermieter waren abermals mit einer kurzfristigen Untervermietung einverstanden, da die Trennung nicht endgültig sein sollte. Die Mieterin zog aus der streitgegenständlichen Wohnung aus. Die Mieter baten die Vermieter für die ausgezogene Mieterin ein Zimmer untervermieten zu dürfen. In der Folgezeit vermietete der Mieter die Wohnung an verschiedene Herren unter. Eine Zustimmung zu weiteren Untervermietung wurde von den Vermieter nicht mehr erklärt. Vielmehr haben sie dieser widersprochen. Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung. Das Amtsgericht hat die Mieter zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Auf die Berufung hin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Entscheidung:
Das Landgericht hat entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung gestützt darauf, dass der Mieter die Wohnung unbefugt einem Dritten überlässt, unwirksam ist. Zwar sei in einer unerlaubten Untervermietung grundsätzlich ein wichtiger Grund zur Kündigung zu sehen. Das Landgericht ist jedoch der Auffassung, dass eine Einwilligung zur Untervermietung seitens der Vermieter entbehrlich ist, da es jedenfalls an der Erheblichkeit einer Rechtsverletzung fehlt. Hieran fehlt es, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung hat. Als berechtigtes Interesse ist jedes, auch höchst persönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichen Gewicht anzusehen, welches mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Der Wunsch des verbliebenen Mieters die Wohnung künftig nicht alleine zu bewohnen, sondern einen Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, stelle ein solches Interesse dar.
Eine solche Überlassung an Dritte begründet auch keine ordentliche Kündigung. Auch insofern fehle es an einer erheblichen Pflichtverletzung.
Landgericht München I, Urteil vom 6. März 2019, 14 S 14676/18