Streit um Blumenkästen

 
Außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten (z.B. im Treppenhaus) darf der Mieter Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufstellen, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben ist.
Entsprechendes gilt auch für das Anbringen von Blumenkästen an der Außenwand des Hauses, das Aufstellen solcher Kästen auf dem Fensterbrett vor den Fenstern oder an der Außenseite des Balkongeländers bzw. der Balkonbrüstung, da diese Bereiche nicht mitvermietet sind.
Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter Blumenkästen anderer Mieter jahrelang widerspruchslos geduldet hat (AG Schöneberg, Urteil v. 11.10.2001, 13 C 367/00, GE 2001, 1678). Duldet der Vermieter dagegen Blumenkästen des betreffenden Mieters über einen längeren Zeitraum (hier: 10 Jahre), kann er die Beseitigung nur noch bei konkreten Gefährdungen von Passanten oder des Anwesens verlangen (LG Berlin, Urteil v. 6.7.2002, 65 S 25/01).
Eine Ausnahme besteht nach Auffassung des AG Schöneberg (a.a.O.) nur dann, wenn bauseits Vorrichtungen zur Aufnahme von Blumenkästen vorhanden sind.
Hat der Vermieter jedoch seine Einwilligung zur Begrünung des Balkons an der Außenseite des Balkons erteilt, kann er diese nur widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung des Eigentums konkret droht, z. B. Verschmutzung oder Beschädigung der Fassade oder der Balkonbrüstung bzw. des Balkongeländers) oder der Mieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt (z.B. nicht ausreichende Sicherung der Kästen). Allein der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, ab sofort keine Genehmigungen zur Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons zu erteilen, reicht dagegen für eine Nutzungsuntersagung gegenüber dem Mieter nicht aus (LG München I, Urteil v. 8.5.2001, 13 S 2348/01 zu AG München 271 C 23794/00)
 

Eine Eigentümergemeinschaft kann jedoch vom Mieter die Beseitigung von Einrichtungen auf dem Balkon (hier: Gewächshaus für Kakteen) verlangen, wenn dieser entgegen den Bestimmungen des WEG, der Teilungserklärung oder Eigentümerbeschlüssen genutzt wird oder das Erscheinungsbild der Fassade nachteilig verändert (LG Düsseldorf, Urteil vom 9.10.2001, 24 S 203/01, NZM 2002, 131). 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 - Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor ve...
Schlüsselrückgabe an Hausmeister?    Der Hausmeister ist vom Hausverwalter zu unterscheiden. Während dieser die zur Bewirtschaftung des Anwesens notwendigen Verwaltungsleistungen ausführt (z. B. Einziehung der Mieten, Abrechnung der Betriebsk...
Räumungsklage gegen beide Ehegatten erforderlich Endet ein Wohnungsmietvertrag mit einem Ehepaar (z. B. aufgrund einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges) und wird die fristgerechte Räumung der Wohnung verweigert, kann eine Zwang...
Schiedsgutachter bestimmt Miethöhe In gewerblichen Mietverträgen werden häufig sog. Leistungsvorbehalte vereinbart. Im Gegensatz zu einer echten Wertsicherungsklausel verändert sich die Miete dabei nicht automatisch entsprechend der Bezugsgr...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt