Streit um Blumenkästen
Außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten (z.B. im Treppenhaus) darf der Mieter Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufstellen, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben ist.
Entsprechendes gilt auch für das Anbringen von Blumenkästen an der Außenwand des Hauses, das Aufstellen solcher Kästen auf dem Fensterbrett vor den Fenstern oder an der Außenseite des Balkongeländers bzw. der Balkonbrüstung, da diese Bereiche nicht mitvermietet sind.
Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter Blumenkästen anderer Mieter jahrelang widerspruchslos geduldet hat (AG Schöneberg, Urteil v. 11.10.2001, 13 C 367/00, GE 2001, 1678). Duldet der Vermieter dagegen Blumenkästen des betreffenden Mieters über einen längeren Zeitraum (hier: 10 Jahre), kann er die Beseitigung nur noch bei konkreten Gefährdungen von Passanten oder des Anwesens verlangen (LG Berlin, Urteil v. 6.7.2002, 65 S 25/01).
Eine Ausnahme besteht nach Auffassung des AG Schöneberg (a.a.O.) nur dann, wenn bauseits Vorrichtungen zur Aufnahme von Blumenkästen vorhanden sind.
Hat der Vermieter jedoch seine Einwilligung zur Begrünung des Balkons an der Außenseite des Balkons erteilt, kann er diese nur widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung des Eigentums konkret droht, z. B. Verschmutzung oder Beschädigung der Fassade oder der Balkonbrüstung bzw. des Balkongeländers) oder der Mieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt (z.B. nicht ausreichende Sicherung der Kästen). Allein der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, ab sofort keine Genehmigungen zur Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons zu erteilen, reicht dagegen für eine Nutzungsuntersagung gegenüber dem Mieter nicht aus (LG München I, Urteil v. 8.5.2001, 13 S 2348/01 zu AG München 271 C 23794/00)
Eine Eigentümergemeinschaft kann jedoch vom Mieter die Beseitigung von Einrichtungen auf dem Balkon (hier: Gewächshaus für Kakteen) verlangen, wenn dieser entgegen den Bestimmungen des WEG, der Teilungserklärung oder Eigentümerbeschlüssen genutzt wird oder das Erscheinungsbild der Fassade nachteilig verändert (LG Düsseldorf, Urteil vom 9.10.2001, 24 S 203/01, NZM 2002, 131).
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.