Räumungsklage gegen beide Ehegatten erforderlich
Endet ein Wohnungsmietvertrag mit einem Ehepaar (z. B. aufgrund einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges) und wird die fristgerechte Räumung der Wohnung verweigert, kann eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher nur durchgeführt werden, wenn der Räumungstitel gegen beide Ehepartner gerichtet ist.
Dies gilt nach einem neuen Beschluss des BGH auch dann, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner ist (z. B. den Mietvertrag alleine unterschrieben hat), da der andere Ehepartner nach heutiger Anschauung ebenfalls selbständigen Besitz an der Ehewohnung hat, auch wenn er nicht Mieter geworden ist. Eine Räumungsklage muss daher auch in diesem Fall gegen beide Ehegatten erhoben werden; anderenfalls wird der Gerichtsvollzieher die Durchführung der Zwangsräumung verweigern (BGH, Beschluss v. 25.06.2004, IX aZB 29/04, WuM 2004, 555).
Ein nicht mitverklagter Bewohner kann sich nur ausnahmsweise nicht auf sein Besitzrecht berufen, wenn der Mieter diesen ohne Wissen des Vermieters in die Wohnung aufgenommen hat (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 23.06.2003, 26 W 24/03, WuM 2003, 640).