Schlüsselrückgabe an Hausmeister? 

 

Der Hausmeister ist vom Hausverwalter zu unterscheiden. Während dieser die zur Bewirtschaftung des Anwesens notwendigen Verwaltungsleistungen ausführt (z. B. Einziehung der Mieten, Abrechnung der Betriebskosten, Geschäftsverkehr mit Mietern und Behörden), beschränkt sich die Tätigkeit des Hausmeisters auf Tätigkeiten von praktisch technischer Art. Daher ist der Hausmeister insbesondere nicht Bevollmächtigter des Vermieters und daher ohne ausdrückliche Regelung nicht befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Vermieter abzugeben oder entgegenzunehmen. Dies gilt vor allem für Kündigungen, aber auch für die Entgegennahme von Zahlungen oder für Zahlungsvereinbarungen. Ferner gehört es nach einem neuen Urteil des LG Hannover auch nicht zum gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Hausmeisters, mit einem ausziehenden Mieter Absprachen über die Art und Weise der Schlüsselrückgabe zu treffen (LG Hannover, Beschluss v. 11.11.2004, 11 T 195/04, NZM 2005, 421).  

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