Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung



Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Mietrückstände vollständig ausgleicht (sog. Schonfrist). Eine nur teilweise Nachzahlung der Miete genügt nicht.

Unterschiedlich beantwortet wird von den Mietgerichten die Frage, ob der Mieter wirklich alles bis auf den letzten EURO und Cent nachgezahlt haben muss oder ob ein geringfügiger Rest von wenigen EUR/Cent unschädlich ist - so z. B. das LG Hamburg, Urteil v. 16.11.2000, 334 S 53/00, WuM 2001, S. 80.
Eine kompromisslosere Auffassung vertritt das AG Dortmund in einem neuen Urteil. Danach bewirkt selbst ein geringfügiger Restbetrag von € 1,08, dass die Kündigung bestehen bleibt und der Mieter zur Räumung verurteilt werden muss (AG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2003, 125 C 11799/02, WuM 2003, S. 273).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Aufzug muss immer funktionieren      Der Mieter darf einen vorhandenen Aufzug, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, den Aufzug auf seine Kosten i...
Strenge Anforderungen an die Abmahnung   In bestimmten Fällen muss vor Ausspruch der fristlosen Kündigung, z.B. bei laufend unpünktlicher Zahlung oder Lärmstörungen, eine Abmahnung des Mieters erfolgen.   An den Inhalt einer solchen Abmahn...
Mietvertrag mit Ehepaar - beide Unterschriften erforderlich      Bei Überlassung der Mieträume an ein Ehepaar sollte der Mietvertrag mit beiden geschlossen werden, da nur dann auch beide für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis (z. B. M...
Abfindung nicht steuerpflichtig   Eine Mietwohnung kann der Vermieter nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes (z. B. Eigenbedarf) kündigen. Fehlt dem Vermieter ein solcher Kündigungsgrund, soll der Mieter aber trotzdem zum Auszug...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt