Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung



Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Mietrückstände vollständig ausgleicht (sog. Schonfrist). Eine nur teilweise Nachzahlung der Miete genügt nicht.

Unterschiedlich beantwortet wird von den Mietgerichten die Frage, ob der Mieter wirklich alles bis auf den letzten EURO und Cent nachgezahlt haben muss oder ob ein geringfügiger Rest von wenigen EUR/Cent unschädlich ist - so z. B. das LG Hamburg, Urteil v. 16.11.2000, 334 S 53/00, WuM 2001, S. 80.
Eine kompromisslosere Auffassung vertritt das AG Dortmund in einem neuen Urteil. Danach bewirkt selbst ein geringfügiger Restbetrag von € 1,08, dass die Kündigung bestehen bleibt und der Mieter zur Räumung verurteilt werden muss (AG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2003, 125 C 11799/02, WuM 2003, S. 273).

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