Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung



Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Mietrückstände vollständig ausgleicht (sog. Schonfrist). Eine nur teilweise Nachzahlung der Miete genügt nicht.

Unterschiedlich beantwortet wird von den Mietgerichten die Frage, ob der Mieter wirklich alles bis auf den letzten EURO und Cent nachgezahlt haben muss oder ob ein geringfügiger Rest von wenigen EUR/Cent unschädlich ist - so z. B. das LG Hamburg, Urteil v. 16.11.2000, 334 S 53/00, WuM 2001, S. 80.
Eine kompromisslosere Auffassung vertritt das AG Dortmund in einem neuen Urteil. Danach bewirkt selbst ein geringfügiger Restbetrag von € 1,08, dass die Kündigung bestehen bleibt und der Mieter zur Räumung verurteilt werden muss (AG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2003, 125 C 11799/02, WuM 2003, S. 273).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Keine Genehmigungspflicht für mobile Parabolantennen Die Montage einer Parabolantenne am Balkon oder der Außenwand der gemieteten Wohnung ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt und daher nur mit ausdrücklicher Zusti...
Der Bundesgerichtshof lockert die Rechtsprechung zum Eigenbedarf - Nutzung als Ferienwohnung ausreichend Der Fall: Ein Vermieter dessen Wohnsitz in Finnland ist, ist Nießbrauchsberechtigter eines älteren, aus vier Wohnungen in vier Geschossen bes...
Änderung der Betriebskostenumlage durch schlüssiges Verhalten   Neben der Miete muss der Mieter nur diejenigen Betriebskosten bezahlen, deren Umlage ausdrücklich vereinbart ist. Insofern wurde vom OLG Frankfurt/M. mit Rechtsentscheid vom 10.5.2...
BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11 Bundesgerichtshof zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter dem Mieter, der die d...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt