Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung



Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Mietrückstände vollständig ausgleicht (sog. Schonfrist). Eine nur teilweise Nachzahlung der Miete genügt nicht.

Unterschiedlich beantwortet wird von den Mietgerichten die Frage, ob der Mieter wirklich alles bis auf den letzten EURO und Cent nachgezahlt haben muss oder ob ein geringfügiger Rest von wenigen EUR/Cent unschädlich ist - so z. B. das LG Hamburg, Urteil v. 16.11.2000, 334 S 53/00, WuM 2001, S. 80.
Eine kompromisslosere Auffassung vertritt das AG Dortmund in einem neuen Urteil. Danach bewirkt selbst ein geringfügiger Restbetrag von € 1,08, dass die Kündigung bestehen bleibt und der Mieter zur Räumung verurteilt werden muss (AG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2003, 125 C 11799/02, WuM 2003, S. 273).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Fall: Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe der vom Beklagten aufgrund Mietvertrag vom 20.12.1973 angemieteten Wohnung nach vermieterseits erfolgter Eigenbedarfskündigung vom 10.11.2015. Die Vermieter sind seit 27. August 2015 Eigent...
Parkettschäden - wer zahlt? Abnutzungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, hat der Mieter nicht zu vertreten. Für darüber hinausgehende Schäden an der Mietsache haftet der Mieter jedoch unbegrenzt und un...
BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11 - BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 a) Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechn...
BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 110/11   Bundesgerichtshof zum Ersatz einer vom (Vor-)Mieter in die Wohnung eingebauten Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt