Aufzug muss immer funktionieren
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/M. muss der Vermieter in einem Hochhaus den Aufzug für einen Gewerbemieter (hier: Gewerberäume im 10. Stock) rund um die Uhr, d. h. auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit in Betrieb halten, selbst wenn er zu dieser Zeit nur selten oder gar nicht benutzt wird. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine formularvertragliche Klausel abbedungen werden (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 07.06.2004, 2 W 22/04, ZMR 2004, 818).
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.