Aufzug muss immer funktionieren 

 
 
Der Mieter darf einen vorhandenen Aufzug, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, den Aufzug auf seine Kosten in betriebsbereiten und betriebssicheren Zustand zu erhalten. 

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/M. muss der Vermieter in einem Hochhaus den Aufzug für einen Gewerbemieter (hier: Gewerberäume im 10. Stock) rund um die Uhr, d. h. auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit in Betrieb halten, selbst wenn er zu dieser Zeit nur selten oder gar nicht benutzt wird. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine formularvertragliche Klausel abbedungen werden (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 07.06.2004, 2 W 22/04, ZMR 2004, 818).  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Maklerprovision trotz fehlendem Auftrag Gemäß § 6 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Makler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat. Strittig war bisher, ob ein Versto...
BGH, Beschluss vom 03.03.2009 VIII ZR 247/08 Der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters kann Eigenbedarf zumindest dann begründen, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (Leitsatz des Verfassers).   Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mi...
Bayern erlässt eine neue Mieterschutzverordnung- MiSchuV, welche vom 07.08.2019 bis 31. Juli 2020 gilt. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 06.12.2017 die Mieterschutzverordnung vom 11.12.2015 mangels ordnungsgemäßer Begründung für...
Keine Modernisierungspflicht des Vermieters Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Anwesen mit veralteter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt