Abfindung nicht steuerpflichtig

 
Eine Mietwohnung kann der Vermieter nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes (z. B. Eigenbedarf) kündigen. Fehlt dem Vermieter ein solcher Kündigungsgrund, soll der Mieter aber trotzdem zum Auszug aus der Wohnung veranlasst werden, kann dies erfahrungsgemäß nur durch einen Mietaufhebungsvertrag erreicht werden, in dem sich der Vermieter zur Zahlung einer Abfindung bereit erklärt. 
 
Die Höhe der Abfindung kann von den Parteien frei ausgehandelt werden, bewegt sich in der Praxis jedoch meist im fünfstelligen Bereich.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte der Mieter eine Abfindung in Höhe von DM 25.000,00 erhalten, die er nach Meinung des Finanzamtes als Einkommen versteuern sollte. Der BFH hat dieser Auffassung widersprochen und entschieden, dass es sich bei dem Besitzrecht des Mieters um ein besonders geschütztes vermögenswertes Recht handelt und die Abfindung als Gegenleistung für die Aufgabe dieses Rechts gezahlt wird, so dass lediglich eine sog. Vermögensumschichtung vorliegt, die nicht steuerpflichtig ist (BFH, Urteil vom 14.9.2000, Az.: IX R 89/95, DStZ 2000, 453).  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Maklerprovision trotz fehlendem Auftrag Gemäß § 6 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Makler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat. Strittig war bisher, ob ein Versto...
Dingliches Wohnrecht - wer muss Reparaturen zahlen?      Wohnrechte werden häufig begründet, wenn das Eigentum an einem Grundstück bzw. einer Wohnung an die Kinder übertragen wird und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht a...
Der Fall: Einem Paar, 87 bzw. 84 Jahre alt, wurde in Berlin im Jahre 2015 das Mietverhältnis wegen dringendem Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszus...
BGH, Beschluss vom 03.03.2009 VIII ZR 247/08 Der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters kann Eigenbedarf zumindest dann begründen, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (Leitsatz des Verfassers).   Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mi...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt