Angabe des qm-Preises genügt nicht


Wird eine Immobilie, z. B. in einer Tageszeitung, zum Kauf angeboten, muss die Anzeige auch den Endpreis enthalten. Eine Werbung, in der nur der qm-Preis angegeben ist oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den qm-Preis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung.
Dies wurde vom BGH mit Urteil vom 5.10.2000 (Az.: I ZR 210/98, NJW 2001, 522) entschieden.
Allerdings hat der BGH ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung verneint und die entsprechende Klage eines Wettbewerbers abgewiesen. Auch wenn unterstellt wird, dass die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung geeignet sind, dem Werbenden einen gewissen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ist dieser jedenfalls so geringfügig, dass die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit liegt. Der mögliche Interessent wird - so der BGH - durch die beanstandete Art der Preisangabe nicht irregeführt. Er wird lediglich nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise über den Endpreis informiert. Auch bei der Anzeige, in der kein Endpreis genannt ist, lässt sich dieser aus den übrigen Angaben ohne Weiteres errechnen. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass Immobilien nicht allein aufgrund von Zeitungsanzeigen, sondern - jedenfalls von einem verständigen Immobilienkäufer - nur nach sorgfältiger Prüfung der Vor- und Nachteile gekauft werden.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11 Bundesgerichtshof zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter dem Mieter, der die d...
Der Fall: Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über eine im fünften Obergeschoss eines mit einem Fahrstuhl versehenen Mehrfamilienhauses in München gelegene Dreizimmerwohnung verbunden. Die Vermieter haben ihren Hauptwohnsitz mittlerweile ...
Nr. 028/2012 vom 29.02.2012 Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer...
Hartes Urteil für Griller   Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, auf dem Balkon der gemieteten Wohnung zu grillen, sofern Mitmieter und Nachbarn dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Nach einem neuen Urteil des LG Essen vom...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt