Betriebskostenguthaben bei Insolvenz des Mieters
Der Vermieter kann mit rückständigen Mieten aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht nur dann gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung aufrechnen, wenn auch die Abrechnung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (so LG Chemnitz, ZMR 2003, 574). Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Vermieter gegen die Forderung des Insolvenzverwalters auch dann aufrechnen, wenn er erst nach Verfahrenseröffnung über die Betriebskosten abrechnet, da § 95 Abs. 1 S. 1 InsO die Aufrechnung erleichtern will und daher der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgeht (BGH, Urteil v. 11.11.2004, IX ZR 237/03, NZM 2005, 342).