Auch Kündigungsfristen in "Fußnoten" sind gültig
Mit dem Mietrechtsreformgesetz, das am 01.09.2001 in Kraft getreten ist, wurden sog. asymmetrische, d. h. ungleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Vermieter ab einer Mietdauer von fünf Jahren auf sechs Monate und ab acht Jahren auf neun Monate, während es für den Mieter auch in diesen Fällen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten verbleibt.
Abweichende Kündigungsfristen, die in vor dem 01.09.2001 geschlossenen Mietverträgen enthalten sind, gelten aus Vertrauensschutzgründen weiter. Enthält der Vertrag z. B. für beide Seiten längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen, bleibt auch der Mieter an diese längeren Fristen gebunden. Dies gilt nach den Urteilen des BGH vom 18.06.2003 (WuM 2003, 462) auch dann, wenn diese Fristen nicht individuell vereinbart wurden, sondern lediglich in einer vorgedruckten Klausel eines Formularmietvertrages enthalten sind und die Klausel letztlich nur die früher geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt. Dies hat der BGH in einem weiteren Urteil bekräftigt (BGH, Urteil v. 12.11.2003, VIII ZR 31/03, WuM 2004, 101) und ferner in einem neuen Urteil entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die bis zum 01.09.2001 geltenden Kündigungsfristen lediglich in einer Fußnote eines Formularmietvertrages wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden (BGH, Urteil v. 10.03.2004, VIII ZR 64/03, WuM 2004, 273; DWW 2004, 120).
Eine Vertragsklausel, wonach die "gesetzlichen Kündigungsfristen" gelten sollen, ist nach einem Urteil des LG Berlin dahingehend auszulegen, dass die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart sind und nicht die jeweils (d. h. im Zeitpunkt der Kündigung) geltenden Kündigungsfristen (LG Berlin, Urteil v. 19.08.2003, 63 S 21/03, WuM 2004, 102).