Auch Kündigungsfristen in "Fußnoten" sind gültig



Mit dem Mietrechtsreformgesetz, das am 01.09.2001 in Kraft getreten ist, wurden sog. asymmetrische, d. h. ungleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Vermieter ab einer Mietdauer von fünf Jahren auf sechs Monate und ab acht Jahren auf neun Monate, während es für den Mieter auch in diesen Fällen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten verbleibt.
Abweichende Kündigungsfristen, die in vor dem 01.09.2001 geschlossenen Mietverträgen enthalten sind, gelten aus Vertrauensschutzgründen weiter. Enthält der Vertrag z. B. für beide Seiten längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen, bleibt auch der Mieter an diese längeren Fristen gebunden. Dies gilt nach den Urteilen des BGH vom 18.06.2003 (WuM 2003, 462) auch dann, wenn diese Fristen nicht individuell vereinbart wurden, sondern lediglich in einer vorgedruckten Klausel eines Formularmietvertrages enthalten sind und die Klausel letztlich nur die früher geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt. Dies hat der BGH in einem weiteren Urteil bekräftigt (BGH, Urteil v. 12.11.2003, VIII ZR 31/03, WuM 2004, 101) und ferner in einem neuen Urteil entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die bis zum 01.09.2001 geltenden Kündigungsfristen lediglich in einer Fußnote eines Formularmietvertrages wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden (BGH, Urteil v. 10.03.2004, VIII ZR 64/03, WuM 2004, 273; DWW 2004, 120).
Eine Vertragsklausel, wonach die "gesetzlichen Kündigungsfristen" gelten sollen, ist nach einem Urteil des LG Berlin dahingehend auszulegen, dass die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart sind und nicht die jeweils (d. h. im Zeitpunkt der Kündigung) geltenden Kündigungsfristen (LG Berlin, Urteil v. 19.08.2003, 63 S 21/03, WuM 2004, 102).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10 Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens...
Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung sind nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht   ...
"Aushandeln" ist mehr als "Verhandeln"      Die Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen hängt oftmals entscheidend davon ab, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine "Geschäftsbedingung" handelt. Während eine indivi...
Mieter muss Mehrwertsteuer zahlen Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist eine Formularklausel wirksam, wonach der Mieter auf Verlangen des Vermieters neben der Miete Mehrwertsteuer zu zahlen hat, falls der Vermieter in Ausnutzung sein...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt