Fehlende Unterschrift kann Zeitmietvertrag gefährden
Sind im Text eines Mietvertrages zwei Personen als Vermieter angeführt (z. B. ein Ehepaar), unterschreibt aber nur einer den Mietvertrag, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob darin die Vertretung des anderen gesehen werden kann oder ob der Mietvertrag nur mit dem Unterzeichner zustande gekommen ist.
Entscheidend ist u. a., ob beide Personen Eigentümer des Mietobjektes sind und einer die Verwaltung übernommen hat; ferner, ob derjenige, der den Vertrag nicht unterzeichnet hat, an den Vertragsverhandlungen oder an der Besichtigung teilgenommen hat (vgl. LG Heidelberg, WM 1997, 547; OLG Düsseldorf, WM 1989, 362).
Bei einem längerfristigen Mietverhältnis können solche Unklarheiten nach einem neuen Urteil des OLG Rostock vom 25.9.2000 (Az.: 3 U 75/99, ZMR 2001, 29) sogar den Bestand eines längerfristigen Mietverhältnisses gefährden, da nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall die für einen längerfristigen Mietvertrag erforderliche Schriftform des § 566 BGB nicht gewahrt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vollmacht des Unterzeichners nicht aus objektiven, außerhalb der Urkunde liegenden Umständen hervorgeht. Damit würde gem. § 566 BGB ein längerfristiger, auf bestimmte Dauer abgeschlossener Mietvertrag als auf unbestimmte Dauer geschlossen gelten mit der Folge, dass der Mietvertrag auch während der Laufzeit (frühestens jedoch zum Schluss des ersten Jahres) ordentlich, d. h. unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (z. B. 6 Monate bei Geschäftsräumen) gekündigt werden kann.