Aushändigung der Schlüssel an den Hausmeister reicht nicht
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand einschließlich der dazugehörigen Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben. Nach einem Urteil des KG Berlin stellt die Übergabe der Schlüssel an den Hausmeister keine ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung dar, da der Hausmeister weder Erfüllungsgehilfe noch Besitzdiener des Vermieters ist.
Eine Rückgabe an den Hausmeister ist nur dann ausreichend, wenn dieser vom Eigentümer oder der Hausverwaltung dazu beauftragt wurde und der Mieter damit einverstanden ist, die Mietsache an diese Person zurückzugeben; andernfalls ist der Mieter bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verpflichtet (KG Berlin, Urteil v. 2.7.2001, 8 U 1044/99, MDR 2002, 272).