BGH Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 233/12
Treuwidrigkeit einer Eigenbedarfskündigung:
Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn bei Abschluss des Mietvertrages der Eigenbedarf noch nicht absehbar war.
Die Mieter haben ein Einfamilienhaus im Wolfenbüttel im Februar 2008 von der Vermieterin gemietet. Mit Kündigungserklärung vom 29. März 2011 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2011 wegen dringenden Eigenbedarfs für ihren Enkel und dessen Familie.
Das Amtsgericht sah den Eigenbedarf als erwiesen an und gab der Klage auf Räumung statt. Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 3. Juli 2012 - 6 S 547/11 die Berufung der Mieter zurückgewiesen.
Das Landgericht sah die Eigenbedarfskündigung der Vermieter nicht als rechtsmissbräuchlich an, obwohl das Mietverhältnis erst drei Jahre bestand . Überdies äußerte der Sohn der Vermieter bei Anmietung, dass eine Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses nicht in Frage käme; allenfalls käme ein Verkauf in Betracht.
Tatsächlich trat der Eigenbedarf erst nach Vermietung ein, aufgrund einer erfolgten Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels. Für die Vermieterin war diese Situation nicht vorhersehbar.
Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Mit Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung, dass die Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich sei, nicht zu beanstanden ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen.
AG Wolfenbüttel - Urteil vom 17. November 2011 – 19 C 177/11
LG Braunschweig - Urteil vom 3. Juli 2012 – 6 S 547/11