Anbohren von Fliesen noch vertragsgemäß? 

 
Bauliche Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Veränderungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, da der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so das Bundesverfassungsgericht, NJW 1993, S. 2036). 
Im Einzelfall kann jedoch strittig sein, ob eine bestimmte Maßnahme noch unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fällt. Dies ist der Fall bei Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteilige Folgewirkungen, z. B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben, wie z. B. das Anbringen von zusätzlichen Steckdosen, Aushängen von Zimmertüren, Entfernen von Türzargen und Einbauschränken, das Anbringen von Holzverkleidungen, sofern die Feuersicherheit des Gebäudes dadurch nicht verschlechtert wird. Unbeschadet dessen muss der Mieter aber spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. 
Beim Bohren von Dübellöchern in keramische Beläge kommt es darauf an, ob dies notwendig war, damit der Mieter die Wohnung vertragsgemäß nutzen konnte. Nach einem Urteil des LG Berlin ist jedenfalls dann keine Einwilligung des Vermieters erforderlich, wenn z. B. im Bad die üblichen zum Gebrauch gehörenden Installationen, wie Seifenschalen, Handtuchhalter, Spiegel bzw. Spiegelschrank fehlen. Das Setzen der Dübel muss aber auch in diesem Fall schonend und unter weitgehender Benutzung der Verfugung erfolgen (LG Berlin, Urteil v. 10.01.2002, 61 S 124/2001, NZM 2003, S. 512).
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermiet...
Hartes Urteil für Griller   Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, auf dem Balkon der gemieteten Wohnung zu grillen, sofern Mitmieter und Nachbarn dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Nach einem neuen Urteil des LG Essen vom...
BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11 - BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 a) Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechn...
Kein Abschluss mit Erbengemeinschaft Sind beim Tod des Erblassers mehrere Erben vorhanden, entsteht kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft, die erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses beendet wird. Die Erbengemeinschaft unterscheidet sich somit ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt