Anbohren von Fliesen noch vertragsgemäß? 

 
Bauliche Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Veränderungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, da der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so das Bundesverfassungsgericht, NJW 1993, S. 2036). 
Im Einzelfall kann jedoch strittig sein, ob eine bestimmte Maßnahme noch unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fällt. Dies ist der Fall bei Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteilige Folgewirkungen, z. B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben, wie z. B. das Anbringen von zusätzlichen Steckdosen, Aushängen von Zimmertüren, Entfernen von Türzargen und Einbauschränken, das Anbringen von Holzverkleidungen, sofern die Feuersicherheit des Gebäudes dadurch nicht verschlechtert wird. Unbeschadet dessen muss der Mieter aber spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. 
Beim Bohren von Dübellöchern in keramische Beläge kommt es darauf an, ob dies notwendig war, damit der Mieter die Wohnung vertragsgemäß nutzen konnte. Nach einem Urteil des LG Berlin ist jedenfalls dann keine Einwilligung des Vermieters erforderlich, wenn z. B. im Bad die üblichen zum Gebrauch gehörenden Installationen, wie Seifenschalen, Handtuchhalter, Spiegel bzw. Spiegelschrank fehlen. Das Setzen der Dübel muss aber auch in diesem Fall schonend und unter weitgehender Benutzung der Verfugung erfolgen (LG Berlin, Urteil v. 10.01.2002, 61 S 124/2001, NZM 2003, S. 512).
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Welche Miete ist maßgebend, wenn der Mieter sein Optionsrecht ausübt, ohne dass eine Vereinbarung über die dann zu zahlende Miete getroffen wird? Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass im Falle der Ausübung der Option durch den Mieter ...
Fehlende Unterschrift kann Zeitmietvertrag gefährden Sind im Text eines Mietvertrages zwei Personen als Vermieter angeführt (z. B. ein Ehepaar), unterschreibt aber nur einer den Mietvertrag, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob d...
Tod des Mieters - wer darf in der Wohnung bleiben? Beim Tod eines Vertragspartners ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Lebenspartner abgeschlossen war. Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit d...
Auch Mängel können vertragsgemäß sein    Grundsätzlich hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diese während der Mietzeit auch in diesen Zustand zu er...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt