Anbohren von Fliesen noch vertragsgemäß? 

 
Bauliche Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Veränderungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, da der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so das Bundesverfassungsgericht, NJW 1993, S. 2036). 
Im Einzelfall kann jedoch strittig sein, ob eine bestimmte Maßnahme noch unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fällt. Dies ist der Fall bei Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteilige Folgewirkungen, z. B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben, wie z. B. das Anbringen von zusätzlichen Steckdosen, Aushängen von Zimmertüren, Entfernen von Türzargen und Einbauschränken, das Anbringen von Holzverkleidungen, sofern die Feuersicherheit des Gebäudes dadurch nicht verschlechtert wird. Unbeschadet dessen muss der Mieter aber spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. 
Beim Bohren von Dübellöchern in keramische Beläge kommt es darauf an, ob dies notwendig war, damit der Mieter die Wohnung vertragsgemäß nutzen konnte. Nach einem Urteil des LG Berlin ist jedenfalls dann keine Einwilligung des Vermieters erforderlich, wenn z. B. im Bad die üblichen zum Gebrauch gehörenden Installationen, wie Seifenschalen, Handtuchhalter, Spiegel bzw. Spiegelschrank fehlen. Das Setzen der Dübel muss aber auch in diesem Fall schonend und unter weitgehender Benutzung der Verfugung erfolgen (LG Berlin, Urteil v. 10.01.2002, 61 S 124/2001, NZM 2003, S. 512).
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 191/10 - BGB § 307 Bb, Cl, § 551 Abs. 1 aF 1. Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB aF bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mi...
Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er späteste...
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10 Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens...
Mieter haftet für Nachmieter Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht. Aufgrund seiner Verpflichtun...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt