Hartes Urteil für Griller

 
Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, auf dem Balkon der gemieteten Wohnung zu grillen, sofern Mitmieter und Nachbarn dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Nach einem neuen Urteil des LG Essen vom 7.2.2002 (10 S 438/01, WuM 2002, 337) kann die Hausordnung jedoch ein Verbot des Grillens auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses bestimmen, unabhängig davon, ob dies mittels eines Holzkohle- oder Elektrogrills erfolgt. Ein solches Verbot ist nach Auffassung des LG Essen sachlich gerechtfertigt, da die auftretenden Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, Mitmieter zu belästigen und der Vermieter ein legitimes Interesse daran haben darf, die zu erwartenden Streitigkeiten von Vorneherein zu unterbinden.
Hält sich der Mieter nicht an dieses Grillverbot, handelt es sich zwar um einen Verstoß geringeren Gewichts, jedoch können auch Verstöße geringeren Gewichts den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, wenn sie vom Mieter trotz Abmahnung fortgesetzt werden.

Laufende Verstöße gegen das Grillverbot trotz Abmahnung berechtigen den Vermieter daher zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses (LG Essen a.a.O.). Hilfsweise für den Fall, dass ein anderes Gericht darin noch keinen fristlosen Kündigungsgrund sehen sollte, kann auch eine ordentliche Kündigung, d. h. eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden, da nach einem weiteren Urteil des LG Berlin vom 17.11.2000 (64 S 291/00, NZM 2002, 338) schuldhafte Vertragsverletzungen geringeren Gewichts, die für sich genommen nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen würden, jedenfalls eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründen können. 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

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