Mieter muss Mehrwertsteuer zahlen



Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist eine Formularklausel wirksam, wonach der Mieter auf Verlangen des Vermieters neben der Miete Mehrwertsteuer zu zahlen hat, falls der Vermieter in Ausnutzung seiner steuerrechtlichen Möglichkeiten gem. § 9 Umsatzsteuergesetz für die Umsatzsteuer optiert (so bereits BGH, Urteil v. 25.07.2001, XII ZR 137/99, NZM 2001, 953). Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch dann, wenn der Mieter selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Dagegen kann der Mieter nicht verpflichtet werden, Mehrwertsteuer auch dann zu zahlen, wenn der Vermieter seinerseits nicht zur Steuerpflicht optiert, da die Parteien keine Möglichkeit haben, einen nach dem Gesetz steuerbaren, aber steuerfreien Umsatz durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen. Schuldet der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen die "jeweils gültige Mehrwertsteuer", ist jedoch der Vermietungsumsatz steuerfrei, existiert insoweit keine "gültige Mehrwertsteuer" (BGH, Urteil v. 28.07.2004, XII ZR 292/02).

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