Mieter kann dem Einzug der Miete jederzeit widersprechen

 
 
Nach einem neuen Urteil des BGH vom 6.6.2000 (Az.: XI ZR 258/99, ZMR 2001, 171) ist die Möglichkeit des Schuldners, Belastungen seines Kontos aufgrund einer Einzugsermächtigung zu widersprechen nicht befristet (z. B. auf 6 Wochen gem. dem Abkommen über den Lastschriftverkehr), sondern endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Eine solche Genehmigung kann in dem Schweigen des Schuldners auf einen Tageskontoauszug oder einen Rechnungsabschluss grundsätzlich nicht gesehen werden.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts nicht nur als Anerkennung des Saldos gewertet werden kann, sondern auch den Erklärungswert einer Genehmigung der einzelnen Kontobelastungen hätte. Dazu bedürfte es aber zusätzlich einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung, z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Anerkennung des Saldos auch eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften umfasst sowie eines entsprechenden Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses (BGH a.a.O.). 
 

Vor Genehmigung der Kontobelastung gegenüber der Zahlstelle kann somit auch der Mieter dem Einzug der Miete aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift jederzeit widersprechen.  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermiet...
Mietrechtsanpassungsgesetz- MietAnpG Der Bundesrat hat am 14.12.2018 dem „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelung über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassung...
Vermieter haftet nicht für Wasserschäden durch andere Mieter      Zur Vorbeugung von Personen- und Sachschäden in den vermieteten Räumen ist der Vermieter zur Kontrolle von mitvermieteten technischen Einrichtungen insbesondere dann verpflic...
Anbohren von Fliesen noch vertragsgemäß?    Bauliche Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Veränderungen im Rahmen des vertrag...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt