Mieter kann dem Einzug der Miete jederzeit widersprechen

 
 
Nach einem neuen Urteil des BGH vom 6.6.2000 (Az.: XI ZR 258/99, ZMR 2001, 171) ist die Möglichkeit des Schuldners, Belastungen seines Kontos aufgrund einer Einzugsermächtigung zu widersprechen nicht befristet (z. B. auf 6 Wochen gem. dem Abkommen über den Lastschriftverkehr), sondern endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Eine solche Genehmigung kann in dem Schweigen des Schuldners auf einen Tageskontoauszug oder einen Rechnungsabschluss grundsätzlich nicht gesehen werden.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts nicht nur als Anerkennung des Saldos gewertet werden kann, sondern auch den Erklärungswert einer Genehmigung der einzelnen Kontobelastungen hätte. Dazu bedürfte es aber zusätzlich einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung, z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Anerkennung des Saldos auch eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften umfasst sowie eines entsprechenden Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses (BGH a.a.O.). 
 

Vor Genehmigung der Kontobelastung gegenüber der Zahlstelle kann somit auch der Mieter dem Einzug der Miete aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift jederzeit widersprechen.  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Anfechtung des Mietvertrages bei falscher Selbstauskunft   Vermieter machen den Abschluss eines Mietvertrages häufig von der Abgabe einer sog. Selbstauskunft abhängig, in welcher der Mieter seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ...
Der Fall: Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe der vom Beklagten aufgrund Mietvertrag vom 20.12.1973 angemieteten Wohnung nach vermieterseits erfolgter Eigenbedarfskündigung vom 10.11.2015. Die Vermieter sind seit 27. August 2015 Eigent...
Heizkostenabrechnung kann nachgebessert werden Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen zwischen 50% und 70% der Heizkosten eines Anwesens nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch und die restlichen 30% bzw. 50% nach der Wohn- od...
BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 166/10 - BGB § 242 (Bd), § 1124 Abs. 2 Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss.   Der Kläger war im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis zur Aufhebung de...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt