Änderung der Betriebskostenumlage durch schlüssiges Verhalten

 
Neben der Miete muss der Mieter nur diejenigen Betriebskosten bezahlen, deren Umlage ausdrücklich vereinbart ist. Insofern wurde vom OLG Frankfurt/M. mit Rechtsentscheid vom 10.5.2000, AZ: 20 RE-Miet 2/97 erneut bestätigt, dass es zur Umlegung aller in der Anlage 3 zu § 27II. BV enthaltenen Betriebskosten genügt, wenn der Mietvertrag die vertragliche Bestimmung enthält, dass für die "Betriebskosten gem. § 27 II. BV" neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag in Höhe von DM ...... zu leisten ist. Eine Erläuterung oder Beifügung des Betriebskostenkataloges ist nicht erforderlich. 
 
Enthält der Mietvertrag diesen Hinweis nicht und stellt der Vermieter dem Mieter - abweichend vom Mietvertrag - weitere, nicht vereinbarte Betriebskostenpositionen in Rechnung (z. B. Grundsteuer) und nimmt der Mieter den Saldo aus der Betriebskostenabrechnung vorbehaltlos entgegen, ist strittig, ob dadurch der bestehende Mietvertrag schlüssig geändert und die Umlagemöglichkeit auf die weiteren Betriebskostenpositionen ausgedehnt worden ist. 
 
Nach einem Urteil des AG Schöneberg vom 8.10.1999 (AZ: 109 C 349/99, GE 1999, 1499) stellt die vom Vermieter detailliert erteilte Betriebskostenabrechnung ein ergänzendes Vertragsangebot zur Übernahme weiterer Betriebskosten dar, das der Mieter durch vorbehaltlose Zahlung des Saldos annimmt. Gleiches gilt, wenn der Mieter trotz einer vertraglichen Bruttomiete einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auf Basis einer Nettomiete ausdrücklich zugestimmt und über einen Zeitraum von 2 Jahren die Betriebskosten und den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldo bezahlt hat (AG Koblenz, NZM 2000, 238) 
 

Dies hat zur Folge, dass der Mieter auch in Zukunft zur Zahlung der weiteren Betriebskostenpositionen verpflichtet ist. 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Mieter kann dem Einzug der Miete jederzeit widersprechen     Nach einem neuen Urteil des BGH vom 6.6.2000 (Az.: XI ZR 258/99, ZMR 2001, 171) ist die Möglichkeit des Schuldners, Belastungen seines Kontos aufgrund einer Einzugsermächtigung zu wi...
Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er späteste...
BGH, Urteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04 - ZPO § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 558 Abs. 1, 2, 558 d Zur Zulässigkeit der Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens, wenn...
BGH, URTEIL vom 17. November 2010, VIII ZR 90/10 BGB § 573a Ein Wohnhaus, in dem sich neben je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss eine selbständig als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss befindet, ist auch dann kein "...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt