Hausordnung darf auch Verbote enthalten
Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann daher die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen geregelt werden. So darf die Hausordnung nach Auffassung des AG Neuköln auch ein Verbot enthalten, Fußmatten vor der Wohnungseingangstüre auszulegen (AG Neukölln, Urteil v. 24.04.2003, 7 C 21/03, GE 2003, S. 1161). Untersagt werden kann ferner auch das Aufstellen eines Schuhregals im Flur (so AG Köln WuM 1982, S. 86). Großzügiger ist die Rechtsprechung bei Kinderwägen. Eine Bestimmung, wonach das Abstellen von Kinderwägen im Treppenhausflur unzulässig oder nur vorübergehend zulässig ist, gilt nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeit besteht oder der Vermieter oder andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigt werden. Das nach Ansicht des Vermieters beeinträchtigte Erscheinungsbild des Hausflurs reicht dazu nicht aus (so bereits LG Bielefeld, Urteil v. 16.09.1992, 2 S 274/92).