Hausordnung darf auch Verbote enthalten

 

Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann daher die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen geregelt werden. So darf die Hausordnung nach Auffassung des AG Neuköln auch ein Verbot enthalten, Fußmatten vor der Wohnungseingangstüre auszulegen (AG Neukölln, Urteil v. 24.04.2003, 7 C 21/03, GE 2003, S. 1161). Untersagt werden kann ferner auch das Aufstellen eines Schuhregals im Flur (so AG Köln WuM 1982, S. 86). Großzügiger ist die Rechtsprechung bei Kinderwägen. Eine Bestimmung, wonach das Abstellen von Kinderwägen im Treppenhausflur unzulässig oder nur vorübergehend zulässig ist, gilt nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeit besteht oder der Vermieter oder andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigt werden. Das nach Ansicht des Vermieters beeinträchtigte Erscheinungsbild des Hausflurs reicht dazu nicht aus (so bereits LG Bielefeld, Urteil v. 16.09.1992, 2 S 274/92).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Mündliche Einigung trotz Schriftformklausel Sogenannte "Schriftformklauseln", die bestimmen, dass Änderungen des Vertrages nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, verstoßen nicht generell gegen die Bestimmungen des Gese...
BGH, Urteil vom 14.02.2006 VIII ZR 364/04 1. Wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB führen. 2. Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Anforderungen an eine fristlose hilfsweise ordentliche...
Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen  Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvertrag unte...
Berlin (dpa/tmn) - Wer seine Miete immer wieder unpünktlich zahlt, lebt riskant. Denn ein Vermieter darf in diesem Fall den Mietvertrag kündigen - und zwar ohne weitere Abmahnung. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 220/18), wie die Ze...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt