Der Fall:

Einem Paar, 87 bzw. 84 Jahre alt, wurde in Berlin im Jahre 2015 das Mietverhältnis wegen dringendem Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum beschränkten finanziellen Mittel.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung beim Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg.

Die 67. Kammer hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von den Mietern behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich in Gänze bestehen. Vielmehr haben sich die Mieter berechtigt darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung für Mieter hohen Alters eine „Härte“ im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet. Die Kammer führt hierzu insbesondere aus, dass es Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und das Sozialstaatsprinzip gebieten, die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz zu erhalten. Allerdings haben es die Richter dahinstehen lassen, ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund „hohen Alters” berufen können. Zwar sei auch dem Erlangungsinteresse der Vermieterin ein beträchtliches Gewicht nicht abzusprechen, da sie „nicht mehr zur Miete“ wohnen möchte. Diese Lebensplanung ist zu respektieren. Das dadurch begründete Erlangungsinteresse bleibt aber weit hinter dem Interesse der Mieter in einem Verbleib in der Mietsache zurück.

LG Berlin, Urteil vom 12.03.2019 - 67 S 345/18

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