Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein 


Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das "Mahn- und Klagewesen" umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dar, sofern ein unmittelbarer und sachgerechter Zusammenhang zwischen der Verwaltungstätigkeit und der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung von mietrechtlichen Forderungen besteht und diese rechtsbesorgende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sondern gegenüber der eigentlichen Tätigkeit der Hausverwaltung - der buchhalterischen und technischen Betreuung der Objekte - nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit ist (KG Berlin, Beschluss v. 10.10.2002, 5 W 387/02, NJW-RR 2003, S. 156).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Mieter muss Mehrwertsteuer zahlen Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist eine Formularklausel wirksam, wonach der Mieter auf Verlangen des Vermieters neben der Miete Mehrwertsteuer zu zahlen hat, falls der Vermieter in Ausnutzung sein...
Der BGH hat heute zum Thema der Verjährung und der Individualisierung des im Mahnbescheides bezeichneten Anspruchs folgendes entschieden:   BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 Leitsätze: a) Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgest...
BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10 -   BGB § 558b Abs. 1; ZPO § 894 Zur Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genann...
 BGH Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 233/12 Treuwidrigkeit einer Eigenbedarfskündigung:   Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn bei Abschluss des Mietvertrages der Eigenbedarf noch nicht absehbar war. Die Mieter ha...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt