Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein 


Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das "Mahn- und Klagewesen" umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dar, sofern ein unmittelbarer und sachgerechter Zusammenhang zwischen der Verwaltungstätigkeit und der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung von mietrechtlichen Forderungen besteht und diese rechtsbesorgende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sondern gegenüber der eigentlichen Tätigkeit der Hausverwaltung - der buchhalterischen und technischen Betreuung der Objekte - nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit ist (KG Berlin, Beschluss v. 10.10.2002, 5 W 387/02, NJW-RR 2003, S. 156).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen  Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvertrag unte...
BGH, Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09 BGB §§ 229, 231, 241, 280, 823 (Ae), 858; ZPO § 287 a) Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Ve...
Eigenbedarf trotz Alternativwohnung   Wendet der Mieter ein, der Vermieter würde die gekündigte Wohnung nicht benötigen, da ihm eine andere geeignete Wohnung zur Verfügung steht, kann dieser Einwand nicht allein mit der Begründung zurückgewi...
Hohe Raumtemperaturen als Kündigungsgrund Gem. § 569 BGB kann der Mieter ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn die Benutzung der gemieteten Räume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dazu...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt