Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein 


Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das "Mahn- und Klagewesen" umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dar, sofern ein unmittelbarer und sachgerechter Zusammenhang zwischen der Verwaltungstätigkeit und der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung von mietrechtlichen Forderungen besteht und diese rechtsbesorgende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sondern gegenüber der eigentlichen Tätigkeit der Hausverwaltung - der buchhalterischen und technischen Betreuung der Objekte - nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit ist (KG Berlin, Beschluss v. 10.10.2002, 5 W 387/02, NJW-RR 2003, S. 156).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 227/10 - BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1 a) Die Auslegung eines Mietspiegels (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, §§ 558c, 558d BGB) unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. b) Zur Auslegung des Miets...
Änderung der Betriebskostenumlage durch schlüssiges Verhalten   Neben der Miete muss der Mieter nur diejenigen Betriebskosten bezahlen, deren Umlage ausdrücklich vereinbart ist. Insofern wurde vom OLG Frankfurt/M. mit Rechtsentscheid vom 10.5.2...
Streit um Blumenkästen   Außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten (z.B. im Treppenhaus) darf der Mieter Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufstellen, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben ist...
Fehlende Unterschrift kann Zeitmietvertrag gefährden Sind im Text eines Mietvertrages zwei Personen als Vermieter angeführt (z. B. ein Ehepaar), unterschreibt aber nur einer den Mietvertrag, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob d...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt