Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein 


Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das "Mahn- und Klagewesen" umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dar, sofern ein unmittelbarer und sachgerechter Zusammenhang zwischen der Verwaltungstätigkeit und der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung von mietrechtlichen Forderungen besteht und diese rechtsbesorgende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sondern gegenüber der eigentlichen Tätigkeit der Hausverwaltung - der buchhalterischen und technischen Betreuung der Objekte - nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit ist (KG Berlin, Beschluss v. 10.10.2002, 5 W 387/02, NJW-RR 2003, S. 156).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Hartes Urteil für Griller   Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, auf dem Balkon der gemieteten Wohnung zu grillen, sofern Mitmieter und Nachbarn dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Nach einem neuen Urteil des LG Essen vom...
Tierhaltung - unterschiedliche Streitwerte Tierhaltung in der Mietwohnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Ein Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Haltung eines bestimmten Tieres ist mit einem nicht uner...
Auch bei Geschäftsräumen keine kurzfristige Verwirkung von Mieterrechten Hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages positive Kenntnis von einem Mangel der Mietsache (z. B. undichte Fenster), sind Ansprüche wegen dieses Mangels (z. B. Miet...
BGH, Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09 BGB §§ 229, 231, 241, 280, 823 (Ae), 858; ZPO § 287 a) Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Ve...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt