Maklerprovision trotz fehlendem Auftrag



Gemäß § 6 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Makler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
Strittig war bisher, ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Nichtigkeit des Maklervertrages zwischen Makler und Mieter führt mit der Folge, dass der Mieter auch bei erfolgreicher Vermittlung keine Provision zahlen muss.
Der BGH verneint dies in einem  Urteil unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Bestimmung soll unterbinden, dass Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten, von denen sie zufällig durch Dritte erfahren oder diese aus Anzeigen in Zeitungen entnommen haben, ohne dass sie von dem Berechtigten einen entsprechenden Auftrag haben. Dadurch soll den Wohnungssuchenden Zeit und Unkosten für vergebliche Besichtigungen von Wohnräumen erspart werden.
Hat aber die Vermittlung - trotz Fehlen eines Auftrages - zum Abschluss eines Mietvertrages geführt, hat sich die Gefahr eines unnützen Zeit- und Kostenaufwandes des Mieters, die die Gesetzesvorschrift vermeiden will, nicht verwirklicht. In diesem Fall würde die Befreiung des Mieters von der Provisionszahlung zu einer ungerechtfertigten - jedenfalls durch den Zweck des § 6 Abs. 1 WoVermittG nicht gedeckten - Begünstigung führen.
Der generalpräventive Zweck, dem Makler von Vornherein jeden Anreiz für einen Wohnungsnachweis ohne Vermieterauftrag zu nehmen, wird nach Auffassung des BGH bereits durch die Bußgeldandrohung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WoVermittG erreicht (BGH, Urteil vom 25.7.2002, III ZR 113/02, NJW 2002, 3015).

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