Änderung der Betriebskostenumlage durch schlüssiges Verhalten
Neben der Miete muss der Mieter nur diejenigen Betriebskosten bezahlen, deren Umlage ausdrücklich vereinbart ist. Insofern wurde vom OLG Frankfurt/M. mit Rechtsentscheid vom 10.5.2000, AZ: 20 RE-Miet 2/97 erneut bestätigt, dass es zur Umlegung aller in der Anlage 3 zu § 27II. BV enthaltenen Betriebskosten genügt, wenn der Mietvertrag die vertragliche Bestimmung enthält, dass für die "Betriebskosten gem. § 27 II. BV" neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag in Höhe von DM ...... zu leisten ist. Eine Erläuterung oder Beifügung des Betriebskostenkataloges ist nicht erforderlich.
Enthält der Mietvertrag diesen Hinweis nicht und stellt der Vermieter dem Mieter - abweichend vom Mietvertrag - weitere, nicht vereinbarte Betriebskostenpositionen in Rechnung (z. B. Grundsteuer) und nimmt der Mieter den Saldo aus der Betriebskostenabrechnung vorbehaltlos entgegen, ist strittig, ob dadurch der bestehende Mietvertrag schlüssig geändert und die Umlagemöglichkeit auf die weiteren Betriebskostenpositionen ausgedehnt worden ist.
Nach einem Urteil des AG Schöneberg vom 8.10.1999 (AZ: 109 C 349/99, GE 1999, 1499) stellt die vom Vermieter detailliert erteilte Betriebskostenabrechnung ein ergänzendes Vertragsangebot zur Übernahme weiterer Betriebskosten dar, das der Mieter durch vorbehaltlose Zahlung des Saldos annimmt. Gleiches gilt, wenn der Mieter trotz einer vertraglichen Bruttomiete einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auf Basis einer Nettomiete ausdrücklich zugestimmt und über einen Zeitraum von 2 Jahren die Betriebskosten und den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldo bezahlt hat (AG Koblenz, NZM 2000, 238)
Dies hat zur Folge, dass der Mieter auch in Zukunft zur Zahlung der weiteren Betriebskostenpositionen verpflichtet ist.
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.