Änderung der Betriebskostenumlage durch schlüssiges Verhalten

 
Neben der Miete muss der Mieter nur diejenigen Betriebskosten bezahlen, deren Umlage ausdrücklich vereinbart ist. Insofern wurde vom OLG Frankfurt/M. mit Rechtsentscheid vom 10.5.2000, AZ: 20 RE-Miet 2/97 erneut bestätigt, dass es zur Umlegung aller in der Anlage 3 zu § 27II. BV enthaltenen Betriebskosten genügt, wenn der Mietvertrag die vertragliche Bestimmung enthält, dass für die "Betriebskosten gem. § 27 II. BV" neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag in Höhe von DM ...... zu leisten ist. Eine Erläuterung oder Beifügung des Betriebskostenkataloges ist nicht erforderlich. 
 
Enthält der Mietvertrag diesen Hinweis nicht und stellt der Vermieter dem Mieter - abweichend vom Mietvertrag - weitere, nicht vereinbarte Betriebskostenpositionen in Rechnung (z. B. Grundsteuer) und nimmt der Mieter den Saldo aus der Betriebskostenabrechnung vorbehaltlos entgegen, ist strittig, ob dadurch der bestehende Mietvertrag schlüssig geändert und die Umlagemöglichkeit auf die weiteren Betriebskostenpositionen ausgedehnt worden ist. 
 
Nach einem Urteil des AG Schöneberg vom 8.10.1999 (AZ: 109 C 349/99, GE 1999, 1499) stellt die vom Vermieter detailliert erteilte Betriebskostenabrechnung ein ergänzendes Vertragsangebot zur Übernahme weiterer Betriebskosten dar, das der Mieter durch vorbehaltlose Zahlung des Saldos annimmt. Gleiches gilt, wenn der Mieter trotz einer vertraglichen Bruttomiete einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auf Basis einer Nettomiete ausdrücklich zugestimmt und über einen Zeitraum von 2 Jahren die Betriebskosten und den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldo bezahlt hat (AG Koblenz, NZM 2000, 238) 
 

Dies hat zur Folge, dass der Mieter auch in Zukunft zur Zahlung der weiteren Betriebskostenpositionen verpflichtet ist. 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 4. Februar 2008 - VIII ZR 66/08 BGB § 306 Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 (Bb), BGB § 543 Abs. 1, BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 556b, BGB § 569 Abs. 4, BGB § 537 aF, BGB § 538 aF, BGB § 551 aF, EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 N...
Auch Kündigungsfristen in "Fußnoten" sind gültig Mit dem Mietrechtsreformgesetz, das am 01.09.2001 in Kraft getreten ist, wurden sog. asymmetrische, d. h. ungleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Danach verlängert ...
Der Fall: Einem Paar, 87 bzw. 84 Jahre alt, wurde in Berlin im Jahre 2015 das Mietverhältnis wegen dringendem Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszus...
Bayern erlässt eine neue Mieterschutzverordnung- MiSchuV, welche vom 07.08.2019 bis 31. Juli 2020 gilt. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 06.12.2017 die Mieterschutzverordnung vom 11.12.2015 mangels ordnungsgemäßer Begründung für...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt