Abfindung nicht steuerpflichtig

 
Eine Mietwohnung kann der Vermieter nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes (z. B. Eigenbedarf) kündigen. Fehlt dem Vermieter ein solcher Kündigungsgrund, soll der Mieter aber trotzdem zum Auszug aus der Wohnung veranlasst werden, kann dies erfahrungsgemäß nur durch einen Mietaufhebungsvertrag erreicht werden, in dem sich der Vermieter zur Zahlung einer Abfindung bereit erklärt. 
 
Die Höhe der Abfindung kann von den Parteien frei ausgehandelt werden, bewegt sich in der Praxis jedoch meist im fünfstelligen Bereich.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte der Mieter eine Abfindung in Höhe von DM 25.000,00 erhalten, die er nach Meinung des Finanzamtes als Einkommen versteuern sollte. Der BFH hat dieser Auffassung widersprochen und entschieden, dass es sich bei dem Besitzrecht des Mieters um ein besonders geschütztes vermögenswertes Recht handelt und die Abfindung als Gegenleistung für die Aufgabe dieses Rechts gezahlt wird, so dass lediglich eine sog. Vermögensumschichtung vorliegt, die nicht steuerpflichtig ist (BFH, Urteil vom 14.9.2000, Az.: IX R 89/95, DStZ 2000, 453).  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

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