Heizkostenabrechnung kann nachgebessert werden

Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen zwischen 50% und 70% der Heizkosten eines Anwesens nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch und die restlichen 30% bzw. 50% nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum auf den Nutzer verteilt werden (§ 7 Heizkostenverordnung). Die Parteien dürfen zwar keinen niedrigeren, wohl aber einen höheren verbrauchsabhängigen Kostenanteil als 70 %, z. B. auch eine ausschließliche Abrechnung nach Verbrauch vereinbaren. 

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eine Vereinbarung, wonach die Abrechnung "nach Heizkostenverteilern" erfolgt, wirksam und dahingehend auszulegen, dass die Heizkosten zu 100 % nach Verbrauch zu verteilen sind. Ferner weist das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung darauf hin, dass eine Heizkostenabrechnung, die nicht nach dem vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel erfolgt, zwar fehlerhaft ist, der Vermieter deshalb aber nicht nochmals abrechnen muss. Vielmehr sind die vom Mieter zu zahlenden Heizkosten unter Verwendung des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2003, 24 U 74/02, WuM 2003, S. 387).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII ZR 210/10   BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2   Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.   Der Beklagte ist seit 2001 Mieter ein...
Keine Endrenovierung vereinbaren! - Dies gilt jetzt auch für Geschäftsräume Mit Urteil vom 14.05.2003 (VIII ZR 308/02) hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Wohnungsmieter durch das Zusammenwirken von zwei Vertragsklauseln unangemessen ...
BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03 - MHG § 2 Abs. 2 Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegel...
BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11 - Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putz...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt