Heizkostenabrechnung kann nachgebessert werden

Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen zwischen 50% und 70% der Heizkosten eines Anwesens nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch und die restlichen 30% bzw. 50% nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum auf den Nutzer verteilt werden (§ 7 Heizkostenverordnung). Die Parteien dürfen zwar keinen niedrigeren, wohl aber einen höheren verbrauchsabhängigen Kostenanteil als 70 %, z. B. auch eine ausschließliche Abrechnung nach Verbrauch vereinbaren. 

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eine Vereinbarung, wonach die Abrechnung "nach Heizkostenverteilern" erfolgt, wirksam und dahingehend auszulegen, dass die Heizkosten zu 100 % nach Verbrauch zu verteilen sind. Ferner weist das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung darauf hin, dass eine Heizkostenabrechnung, die nicht nach dem vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel erfolgt, zwar fehlerhaft ist, der Vermieter deshalb aber nicht nochmals abrechnen muss. Vielmehr sind die vom Mieter zu zahlenden Heizkosten unter Verwendung des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2003, 24 U 74/02, WuM 2003, S. 387).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Neues Urteil zu Schimmelschäden Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen insb. in Form von Schimmelschäden treten häufig auf, nachdem alte Holzfenster mit einfacher Verglasung durch moderne, dichtschließende Fenster mit Isolierverglasung ersetzt w...
Keine Endrenovierung vereinbaren! - Dies gilt jetzt auch für Geschäftsräume Mit Urteil vom 14.05.2003 (VIII ZR 308/02) hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Wohnungsmieter durch das Zusammenwirken von zwei Vertragsklauseln unangemessen ...
Außerordentliche Kündigung - Bedingungen und Befristungen sind unzulässig Bei Kündigungen ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Eine ordentliche Kündigung des Mieters oder des Vermieters (z. B...
BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 110/11   Bundesgerichtshof zum Ersatz einer vom (Vor-)Mieter in die Wohnung eingebauten Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt