Heizkostenabrechnung kann nachgebessert werden

Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen zwischen 50% und 70% der Heizkosten eines Anwesens nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch und die restlichen 30% bzw. 50% nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum auf den Nutzer verteilt werden (§ 7 Heizkostenverordnung). Die Parteien dürfen zwar keinen niedrigeren, wohl aber einen höheren verbrauchsabhängigen Kostenanteil als 70 %, z. B. auch eine ausschließliche Abrechnung nach Verbrauch vereinbaren. 

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eine Vereinbarung, wonach die Abrechnung "nach Heizkostenverteilern" erfolgt, wirksam und dahingehend auszulegen, dass die Heizkosten zu 100 % nach Verbrauch zu verteilen sind. Ferner weist das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung darauf hin, dass eine Heizkostenabrechnung, die nicht nach dem vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel erfolgt, zwar fehlerhaft ist, der Vermieter deshalb aber nicht nochmals abrechnen muss. Vielmehr sind die vom Mieter zu zahlenden Heizkosten unter Verwendung des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2003, 24 U 74/02, WuM 2003, S. 387).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Welche Miete ist maßgebend, wenn der Mieter sein Optionsrecht ausübt, ohne dass eine Vereinbarung über die dann zu zahlende Miete getroffen wird? Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass im Falle der Ausübung der Option durch den Mieter ...
Neue Verordnung zur Zweckentfremdung Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I), geändert durch Geset...
BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 227/10 - BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1 a) Die Auslegung eines Mietspiegels (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, §§ 558c, 558d BGB) unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. b) Zur Auslegung des Miets...
Eigenbedarf trotz Alternativwohnung   Wendet der Mieter ein, der Vermieter würde die gekündigte Wohnung nicht benötigen, da ihm eine andere geeignete Wohnung zur Verfügung steht, kann dieser Einwand nicht allein mit der Begründung zurückgewi...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt