Heizkostenabrechnung kann nachgebessert werden

Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen zwischen 50% und 70% der Heizkosten eines Anwesens nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch und die restlichen 30% bzw. 50% nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum auf den Nutzer verteilt werden (§ 7 Heizkostenverordnung). Die Parteien dürfen zwar keinen niedrigeren, wohl aber einen höheren verbrauchsabhängigen Kostenanteil als 70 %, z. B. auch eine ausschließliche Abrechnung nach Verbrauch vereinbaren. 

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eine Vereinbarung, wonach die Abrechnung "nach Heizkostenverteilern" erfolgt, wirksam und dahingehend auszulegen, dass die Heizkosten zu 100 % nach Verbrauch zu verteilen sind. Ferner weist das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung darauf hin, dass eine Heizkostenabrechnung, die nicht nach dem vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel erfolgt, zwar fehlerhaft ist, der Vermieter deshalb aber nicht nochmals abrechnen muss. Vielmehr sind die vom Mieter zu zahlenden Heizkosten unter Verwendung des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2003, 24 U 74/02, WuM 2003, S. 387).  

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