Tod des Mieters - wer darf in der Wohnung bleiben?



Beim Tod eines Vertragspartners ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Lebenspartner abgeschlossen war. Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden Kraft Gesetz (§ 563 a Abs. 1 BGB) fortgesetzt. War dagegen nur der Verstorbene Vertragspartner des Vermieters, ist Voraussetzung für seinen Eintritt in das Mietverhältnis, dass er mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat (§ 563 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das LG München I in einem neuen Urteil entschieden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn neben dem gemeinsamen Lebensmittelpunkt in der Wohnung zusätzlich eine Bindung zwischen den Vertragspartnern vorgelegen hat, die eine weitere Bindung gleicher Art nicht zugelassen hätte. Diese Voraussetzung muss der Überlebende beweisen; anderenfalls ist er verpflichtet, aus der Wohnung auszuziehen, da keine vertraglichen Beziehungen mit dem Vermieter bestehen (LG München I, Urteil v. 11.02.2004, 14 S 18177/03, NZM 2005, 336).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Mietvertrag mit Ehepaar - beide Unterschriften erforderlich      Bei Überlassung der Mieträume an ein Ehepaar sollte der Mietvertrag mit beiden geschlossen werden, da nur dann auch beide für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis (z. B. M...
Welche Miete ist maßgebend, wenn der Mieter sein Optionsrecht ausübt, ohne dass eine Vereinbarung über die dann zu zahlende Miete getroffen wird? Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass im Falle der Ausübung der Option durch den Mieter ...
Kein Abschluss mit Erbengemeinschaft Sind beim Tod des Erblassers mehrere Erben vorhanden, entsteht kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft, die erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses beendet wird. Die Erbengemeinschaft unterscheidet sich somit ...
Mietrechtsanpassungsgesetz- MietAnpG Der Bundesrat hat am 14.12.2018 dem „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelung über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassung...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt