Zwangsräumung trotz Suizidgefahr



Eine Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Räume, z. B. nach Kündigung des Mietverhältnisses und rechtskräftigem Räumungsurteil kann selbst dann, wenn damit eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners (Mieters) oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, vom Gericht nicht ohne Weiteres einstweilen eingestellt werden. Diese Auffassung vertritt der BGH in einem neuen Beschluss. Erforderlich ist danach stets die Abwägung der Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers, in der Regel des Vermieters. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Insofern ist auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Falle der Vollstreckung bestehen, zu verringern (BGH, Beschluss v. 04.05.2005, I ZB 10/05, WuM 2005, 407).

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