Zwangsräumung trotz Suizidgefahr



Eine Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Räume, z. B. nach Kündigung des Mietverhältnisses und rechtskräftigem Räumungsurteil kann selbst dann, wenn damit eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners (Mieters) oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, vom Gericht nicht ohne Weiteres einstweilen eingestellt werden. Diese Auffassung vertritt der BGH in einem neuen Beschluss. Erforderlich ist danach stets die Abwägung der Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers, in der Regel des Vermieters. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Insofern ist auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Falle der Vollstreckung bestehen, zu verringern (BGH, Beschluss v. 04.05.2005, I ZB 10/05, WuM 2005, 407).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Formale Anforderungen an die Schriftform Mietverträge, die für längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform, § 566 Satz 1 BGB. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. Bei einem Vertrag m...
BGH, Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09 BGB §§ 229, 231, 241, 280, 823 (Ae), 858; ZPO § 287 a) Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Ve...
Heizkostenabrechnung kann nachgebessert werden Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen zwischen 50% und 70% der Heizkosten eines Anwesens nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch und die restlichen 30% bzw. 50% nach der Wohn- od...
Neues Urteil zu Schimmelschäden Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen insb. in Form von Schimmelschäden treten häufig auf, nachdem alte Holzfenster mit einfacher Verglasung durch moderne, dichtschließende Fenster mit Isolierverglasung ersetzt w...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt