Tierhaltung - unterschiedliche Streitwerte


Tierhaltung in der Mietwohnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Ein Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Haltung eines bestimmten Tieres ist mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko verbunden, da die Rechtsprechung in diesem Bereich sehr uneinheitlich ist und das Ergebnis oftmals auch von der Auslegung bestimmter Klauseln im Mietvertrag abhängt. Darüber hinaus werden die Streitwerte von den Gerichten meist sehr niedrig angesetzt, so dass gegen ein Urteil des Mietgerichts in der Regel keine Berufung möglich ist. So hat das LG Berlin (Beschluss vom 31.3.2000, Az.: 63 S 17/00, NZM 2001, 41) entschieden, dass bei einem Streit um die Berechtigung des Mieters zur (nicht gewerblichen) Hundehaltung der Streitwert lediglich DM 600,00 beträgt. Bei Haltung von zwei Katzen soll der Streitwert DM 800,00 betragen (LG Berlin, Beschluss vom 13.7.2000, Az.: 61 S 129/00, NZM 2001, 41).
In solchen Fällen kann das Urteil keiner Überprüfung durch eine höhere Instanz zugeführt werden.


Dagegen hat das LG München I in einem neueren Urteil das Interesse des auf Unterlassung der Hundehaltung klagenden Vermieters wesentlich höher bewertet und einen Streitwert von DM 3000,00 (€ 1533,87) angenommen, so dass das amtsgerichtliche Urteil berufungsfähig war (LG München I, Urteil vom 29.11.2001, AZ.: 31 S 11616/01)

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Fall: Die Mieter haben seit dem Jahr 2003 eine Wohnung in Dresden gemietet. Hierbei beläuft sich die Nettokaltmiete für die 82,39 m² große Wohnung auf 514,94 €. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 forderte der Vermieter unter Bezugnahme auf den...
Formale Anforderungen an die Schriftform Mietverträge, die für längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform, § 566 Satz 1 BGB. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. Bei einem Vertrag m...
Mieter kann dem Einzug der Miete jederzeit widersprechen     Nach einem neuen Urteil des BGH vom 6.6.2000 (Az.: XI ZR 258/99, ZMR 2001, 171) ist die Möglichkeit des Schuldners, Belastungen seines Kontos aufgrund einer Einzugsermächtigung zu wi...
Berechtigtes Interesse – die Wohnung künftig nicht alleine zu bewohnen, sondern einen Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, für Untervermietung ausreichend Der Fall: Die Mieter mieteten von den Klägern eine Wohnung in München. Die Mieter be...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt