Räumungsklage gegen beide Ehegatten erforderlich



Endet ein Wohnungsmietvertrag mit einem Ehepaar (z. B. aufgrund einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges) und wird die fristgerechte Räumung der Wohnung verweigert, kann eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher nur durchgeführt werden, wenn der Räumungstitel gegen beide Ehepartner gerichtet ist.
Dies gilt nach einem neuen Beschluss des BGH auch dann, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner ist (z. B. den Mietvertrag alleine unterschrieben hat), da der andere Ehepartner nach heutiger Anschauung ebenfalls selbständigen Besitz an der Ehewohnung hat, auch wenn er nicht Mieter geworden ist. Eine Räumungsklage muss daher auch in diesem Fall gegen beide Ehegatten erhoben werden; anderenfalls wird der Gerichtsvollzieher die Durchführung der Zwangsräumung verweigern (BGH, Beschluss v. 25.06.2004, IX aZB 29/04, WuM 2004, 555).
Ein nicht mitverklagter Bewohner kann sich nur ausnahmsweise nicht auf sein Besitzrecht berufen, wenn der Mieter diesen ohne Wissen des Vermieters in die Wohnung aufgenommen hat (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 23.06.2003, 26 W 24/03, WuM 2003, 640).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Fall: Einem Paar, 87 bzw. 84 Jahre alt, wurde in Berlin im Jahre 2015 das Mietverhältnis wegen dringendem Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszus...
BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 166/10 - BGB § 242 (Bd), § 1124 Abs. 2 Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss.   Der Kläger war im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis zur Aufhebung de...
Aushändigung der Schlüssel an den Hausmeister reicht nicht Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand einschließlich der dazugehörigen Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben...
BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09 - Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB. Die Klägerin, vertreten durch ihre Hausverwal...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt