Keine Genehmigungspflicht für mobile Parabolantennen


Die Montage einer Parabolantenne am Balkon oder der Außenwand der gemieteten Wohnung ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt und daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Nach zwei neueren Urteilen des LG München I und des LG Berlin soll eine vorherige Zustimmung des Vermieters ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn es sich um eine mobile Parabolantenne mit relativ kleinem Durchmesser (hier: 60 cm) handelt, die weder am Mauerwerk noch am Balkongeländer befestigt ist und zu keiner optischen Beeinträchtigung des Anwesens führt, z, B. weil die Antenne hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen ist.
Dies gilt auch im Falle einer entgegenstehenden Formularklausel im Mietvertrag, wonach die Zustimmung des Vermieters generell für jegliche Antennen eingeholt werden muss. Eine solche Klausel wäre nach Auffassung des LG Berlin wegen Verstoßes gegen die §§ 305 c, 307 b BGB als überraschende Klausel sowie wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, da hiervon auch Antennen von schnurlosen Telefonen oder sonstigen drahtlosen Einrichtungen in der Wohnung betroffen wären (LG Berlin, Urteil v. 12.09.2003, 63 S 66/03, GE 2003, 1330; LG München I, 31 S 7699/03).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Keine Endrenovierung vereinbaren! - Dies gilt jetzt auch für Geschäftsräume Mit Urteil vom 14.05.2003 (VIII ZR 308/02) hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Wohnungsmieter durch das Zusammenwirken von zwei Vertragsklauseln unangemessen ...
Änderung der Betriebskostenumlage durch schlüssiges Verhalten   Neben der Miete muss der Mieter nur diejenigen Betriebskosten bezahlen, deren Umlage ausdrücklich vereinbart ist. Insofern wurde vom OLG Frankfurt/M. mit Rechtsentscheid vom 10.5.2...
Hohe Raumtemperaturen als Kündigungsgrund Gem. § 569 BGB kann der Mieter ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn die Benutzung der gemieteten Räume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dazu...
Schlüsselrückgabe an Hausmeister?    Der Hausmeister ist vom Hausverwalter zu unterscheiden. Während dieser die zur Bewirtschaftung des Anwesens notwendigen Verwaltungsleistungen ausführt (z. B. Einziehung der Mieten, Abrechnung der Betriebsk...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt