Grundbucheinsicht durch Presseorgane

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung). Daher können auch Presseorgane ein Recht auf Einsichtnahme in bestimmte Grundbuchblätter haben, wenn die Einsichtnahme geeignet ist, einem bedeutsamen Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und dieses Interesse nicht auf andere, den Persönlichkeitsschutz weniger beeinträchtigende Art und Weise, befriedigt werden kann.

Gegen ein Anhörungsrecht des Grundstückseigentümers spricht das Risiko der Vereitelung der Recherche, so dass das eventuelle Interesse des Grundstückseigentümers an der Geheimhaltung der Grundbucheintragungen nicht zu berücksichtigen und der Grundstückseigentümer auch nicht anzuhören oder in sonstiger Weise am Verfahren zu beteiligen ist (BVerfG, Beschluss vom 28.8.2000, Az.: 1 BVR 1307/91, WuM 2000, 667) 

 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Keine Endrenovierung vereinbaren! - Dies gilt jetzt auch für Geschäftsräume Mit Urteil vom 14.05.2003 (VIII ZR 308/02) hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Wohnungsmieter durch das Zusammenwirken von zwei Vertragsklauseln unangemessen ...
BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09 Der BGH hat heute (BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09) entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechn...
Übergabeprotokoll hat Beweiskraft Der Sinn und Zweck eines bei Mietbeginn erstellten Übergabeprotokolls besteht darin, dass der Zustand der Mietsache beweissicher festgehalten wird (so bereits BGH, NJW 1983, S. 446). Ist in dem Übergabeprotokol...
Strenge Anforderungen an die Abmahnung   In bestimmten Fällen muss vor Ausspruch der fristlosen Kündigung, z.B. bei laufend unpünktlicher Zahlung oder Lärmstörungen, eine Abmahnung des Mieters erfolgen.   An den Inhalt einer solchen Abmahn...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt