Grundbucheinsicht durch Presseorgane

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung). Daher können auch Presseorgane ein Recht auf Einsichtnahme in bestimmte Grundbuchblätter haben, wenn die Einsichtnahme geeignet ist, einem bedeutsamen Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und dieses Interesse nicht auf andere, den Persönlichkeitsschutz weniger beeinträchtigende Art und Weise, befriedigt werden kann.

Gegen ein Anhörungsrecht des Grundstückseigentümers spricht das Risiko der Vereitelung der Recherche, so dass das eventuelle Interesse des Grundstückseigentümers an der Geheimhaltung der Grundbucheintragungen nicht zu berücksichtigen und der Grundstückseigentümer auch nicht anzuhören oder in sonstiger Weise am Verfahren zu beteiligen ist (BVerfG, Beschluss vom 28.8.2000, Az.: 1 BVR 1307/91, WuM 2000, 667) 

 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

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