Grundbucheinsicht durch Presseorgane

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung). Daher können auch Presseorgane ein Recht auf Einsichtnahme in bestimmte Grundbuchblätter haben, wenn die Einsichtnahme geeignet ist, einem bedeutsamen Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und dieses Interesse nicht auf andere, den Persönlichkeitsschutz weniger beeinträchtigende Art und Weise, befriedigt werden kann.

Gegen ein Anhörungsrecht des Grundstückseigentümers spricht das Risiko der Vereitelung der Recherche, so dass das eventuelle Interesse des Grundstückseigentümers an der Geheimhaltung der Grundbucheintragungen nicht zu berücksichtigen und der Grundstückseigentümer auch nicht anzuhören oder in sonstiger Weise am Verfahren zu beteiligen ist (BVerfG, Beschluss vom 28.8.2000, Az.: 1 BVR 1307/91, WuM 2000, 667) 

 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Auch bei Geschäftsräumen keine kurzfristige Verwirkung von Mieterrechten Hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages positive Kenntnis von einem Mangel der Mietsache (z. B. undichte Fenster), sind Ansprüche wegen dieses Mangels (z. B. Miet...
Fehlende Unterschrift kann Zeitmietvertrag gefährden Sind im Text eines Mietvertrages zwei Personen als Vermieter angeführt (z. B. ein Ehepaar), unterschreibt aber nur einer den Mietvertrag, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob d...
Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen      Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvert...
BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10 - Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt