Klage auf Räumung und Nutzungsentschädigung



Eine fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Zahlungsverzuges oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, beendet das Mietverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Nutzt der Mieter die Wohnung danach trotzdem weiter, z. B. bis zur Zwangsräumung, hat er dem Vermieter Nutzungsentschädigung grundsätzlich in Höhe der bisherigen Miete zu zahlen.

Zur Geltendmachung dieser Nutzungsentschädigung muss der Vermieter nicht ein separates und zusätzliches Klageverfahren betreiben. Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Vermieter mit der Klage auf Räumung der Wohnung zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen, da dies dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen Prozessführung entspricht und der Vermeidung von Folgeprozessen dient (BGH, Beschluss v. 20.11.2002, VIII ZB 66/02, WuM 2003, S. 280).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er späteste...
Neue Verordnung zur Zweckentfremdung Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I), geändert durch Geset...
Kindergeschrei muss geduldet werden Lärm durch spielende Kinder ist nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gerade in einem Mehrfamilienhaus als ortsüblich anzusehen. Daher können im Regelfall weder die Mitmieter noch der Ve...
Zwangsräumung trotz Suizidgefahr Eine Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Räume, z. B. nach Kündigung des Mietverhältnisses und rechtskräftigem Räumungsurteil kann selbst dann, wenn damit eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit d...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt