Auch Mängel können vertragsgemäß sein
Grundsätzlich hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diese während der Mietzeit auch in diesen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Dieser vertragsgemäße Zustand hängt vom Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses ab und wird dadurch festgeschrieben. Waren z. B. die sanitären Einrichtungen bei Beginn des Mietverhältnisses 20 Jahre alt, ist dieser Zustand vertragsgemäß. Treten keine wesentlichen Verschlechterungen ein, kann der Mieter auch mehrere Jahre später nicht generell verlangen, dass die Anlagen erneuert werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Vermieters entsteht erst dann, wenn die sanitären Anlagen trotz der üblichen Pflegemaßnahmen infolge weiteren Verschleißes nicht mehr gebrauchsfähig sind.
Diese Grundsätze gelten auch für andere mitvermietete Anlagen und Einrichtungen, wie Türen, Fenster und Bodenbeläge. Dementsprechend hat das LG Köln jetzt entschieden, dass auch die Ausstattung einer Wohnung mit einem bereits erneuerungsbedürftigen Bodenbelag Vertragsbestandteil sein kann, z. B. wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass dieser Boden bereits 18 Jahre alt ist. Auch eine im Laufe des Mietverhältnisses noch fortschreitende Abnutzung führt daher nicht zu einer Erneuerungspflicht des Vermieters (LG Köln, Beschluss v. 06.07.2004, 1 S 122/04, WuM 2005, 240).