Auch Mängel können vertragsgemäß sein 

 

Grundsätzlich hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diese während der Mietzeit auch in diesen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Dieser vertragsgemäße Zustand hängt vom Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses ab und wird dadurch festgeschrieben. Waren z. B. die sanitären Einrichtungen bei Beginn des Mietverhältnisses 20 Jahre alt, ist dieser Zustand vertragsgemäß. Treten keine wesentlichen Verschlechterungen ein, kann der Mieter auch mehrere Jahre später nicht generell verlangen, dass die Anlagen erneuert werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Vermieters entsteht erst dann, wenn die sanitären Anlagen trotz der üblichen Pflegemaßnahmen infolge weiteren Verschleißes nicht mehr gebrauchsfähig sind. 

Diese Grundsätze gelten auch für andere mitvermietete Anlagen und Einrichtungen, wie Türen, Fenster und Bodenbeläge. Dementsprechend hat das LG Köln jetzt entschieden, dass auch die Ausstattung einer Wohnung mit einem bereits erneuerungsbedürftigen Bodenbelag Vertragsbestandteil sein kann, z. B. wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass dieser Boden bereits 18 Jahre alt ist. Auch eine im Laufe des Mietverhältnisses noch fortschreitende Abnutzung führt daher nicht zu einer Erneuerungspflicht des Vermieters (LG Köln, Beschluss v. 06.07.2004, 1 S 122/04, WuM 2005, 240).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09 BGB §§ 229, 231, 241, 280, 823 (Ae), 858; ZPO § 287 a) Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Ve...
Streit um Blumenkästen   Außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten (z.B. im Treppenhaus) darf der Mieter Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufstellen, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben ist...
BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09 - Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB. Die Klägerin, vertreten durch ihre Hausverwal...
Schlüsselrückgabe an Hausmeister?    Der Hausmeister ist vom Hausverwalter zu unterscheiden. Während dieser die zur Bewirtschaftung des Anwesens notwendigen Verwaltungsleistungen ausführt (z. B. Einziehung der Mieten, Abrechnung der Betriebsk...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt