Auch Mängel können vertragsgemäß sein 

 

Grundsätzlich hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diese während der Mietzeit auch in diesen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Dieser vertragsgemäße Zustand hängt vom Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses ab und wird dadurch festgeschrieben. Waren z. B. die sanitären Einrichtungen bei Beginn des Mietverhältnisses 20 Jahre alt, ist dieser Zustand vertragsgemäß. Treten keine wesentlichen Verschlechterungen ein, kann der Mieter auch mehrere Jahre später nicht generell verlangen, dass die Anlagen erneuert werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Vermieters entsteht erst dann, wenn die sanitären Anlagen trotz der üblichen Pflegemaßnahmen infolge weiteren Verschleißes nicht mehr gebrauchsfähig sind. 

Diese Grundsätze gelten auch für andere mitvermietete Anlagen und Einrichtungen, wie Türen, Fenster und Bodenbeläge. Dementsprechend hat das LG Köln jetzt entschieden, dass auch die Ausstattung einer Wohnung mit einem bereits erneuerungsbedürftigen Bodenbelag Vertragsbestandteil sein kann, z. B. wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass dieser Boden bereits 18 Jahre alt ist. Auch eine im Laufe des Mietverhältnisses noch fortschreitende Abnutzung führt daher nicht zu einer Erneuerungspflicht des Vermieters (LG Köln, Beschluss v. 06.07.2004, 1 S 122/04, WuM 2005, 240).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 191/10 - BGB § 307 Bb, Cl, § 551 Abs. 1 aF 1. Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB aF bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mi...
Dingliches Wohnrecht - wer muss Reparaturen zahlen?      Wohnrechte werden häufig begründet, wenn das Eigentum an einem Grundstück bzw. einer Wohnung an die Kinder übertragen wird und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht a...
BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11 - Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putz...
BGH, URTEIL vom 17. November 2010, VIII ZR 90/10 BGB § 573a Ein Wohnhaus, in dem sich neben je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss eine selbständig als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss befindet, ist auch dann kein "...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt