Schiedsgutachter bestimmt Miethöhe



In gewerblichen Mietverträgen werden häufig sog. Leistungsvorbehalte vereinbart. Im Gegensatz zu einer echten Wertsicherungsklausel verändert sich die Miete dabei nicht automatisch entsprechend der Bezugsgröße, z. B. des Lebenshaltungskostenindex; vielmehr ist die Indexänderung nur Voraussetzung für eine Mieterhöhung. Zur Bestimmung des Umfangs der Mieterhöhung enthalten Leistungsvorbehalte oftmals die Bestimmung, dass dann, wenn sich die Parteien nicht auf eine neue Miete einigen können, ein Sachverständiger als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen (§ 317 BGB) darüber entscheiden soll, ob und in welchem Umfang eine Erhöhung der Miete eintritt. In diesem Fall ist der Sachverständige nach einem neuen Urteil des BGH verpflichtet, die im konkreten Fall vertraglich angemessene Miete zu bestimmen; nicht hingegen soll er die ortsübliche Miete ermitteln (BGH, Urteil v. 29.01.2003, XII ZR 6/00, NZM 2003, S. 358).
Bedeutung hat diese Entscheidung insbesondere für Mietverhältnisse, in denen eine Miete vereinbart wurde, die erheblich von der ortsüblichen Miete abweicht.

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