Angabe des qm-Preises genügt nicht


Wird eine Immobilie, z. B. in einer Tageszeitung, zum Kauf angeboten, muss die Anzeige auch den Endpreis enthalten. Eine Werbung, in der nur der qm-Preis angegeben ist oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den qm-Preis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung.
Dies wurde vom BGH mit Urteil vom 5.10.2000 (Az.: I ZR 210/98, NJW 2001, 522) entschieden.
Allerdings hat der BGH ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung verneint und die entsprechende Klage eines Wettbewerbers abgewiesen. Auch wenn unterstellt wird, dass die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung geeignet sind, dem Werbenden einen gewissen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ist dieser jedenfalls so geringfügig, dass die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit liegt. Der mögliche Interessent wird - so der BGH - durch die beanstandete Art der Preisangabe nicht irregeführt. Er wird lediglich nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise über den Endpreis informiert. Auch bei der Anzeige, in der kein Endpreis genannt ist, lässt sich dieser aus den übrigen Angaben ohne Weiteres errechnen. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass Immobilien nicht allein aufgrund von Zeitungsanzeigen, sondern - jedenfalls von einem verständigen Immobilienkäufer - nur nach sorgfältiger Prüfung der Vor- und Nachteile gekauft werden.

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