Auch Bohrlöcher rechtfertigen Beweissicherung 

 
Durch ein sog. selbständiges Beweisverfahren kann der Vermieter schon vor Beginn eines evtl. Prozesses (z. B. auf Zahlung von Schadenersatz durch den Mieter) tatsächliche Umstände (z. B. Schäden in der Mietwohnung) feststellen lassen, auf die er im Hauptprozess seinen Schadenersatzanspruch stützen will. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass ein Verlust des Beweismittels droht oder seine Benutzung möglicherweise erschwert wird. Ist daher ein Rechtstreit mit dem Mieter zu erwarten und kann das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise "benutzt" werden i. S. d. § 493 ZPO, hat der Vermieter ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung. Das Gericht hat daher grundsätzlich weder die Beweisbedürftigkeit noch die Erheblichkeit des Beweismittels für den Hauptsacheprozess noch dessen Erfolgsaussichten zu beurteilen. Dementsprechend kann auch zur Frage nach Anzahl, Art und Umfang von Bohrlöchern im Fliesenbereich sowie auch zur Frage, ob die Anbringung dieser Bohrlöcher zur Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich waren, ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden (LG Chemnitz, Beschluss v. 09.10.2002, 11 T 3719/02, ZMR 2003, S. 116). 
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er späteste...
Auch bei Geschäftsräumen keine kurzfristige Verwirkung von Mieterrechten Hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages positive Kenntnis von einem Mangel der Mietsache (z. B. undichte Fenster), sind Ansprüche wegen dieses Mangels (z. B. Miet...
Der Bundesgerichtshof lockert die Rechtsprechung zum Eigenbedarf - Nutzung als Ferienwohnung ausreichend Der Fall: Ein Vermieter dessen Wohnsitz in Finnland ist, ist Nießbrauchsberechtigter eines älteren, aus vier Wohnungen in vier Geschossen bes...
BGH Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 226/09 Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* getroffen.  Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigent...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt