Betriebskostenguthaben bei Insolvenz des Mieters

 

Der Vermieter kann mit rückständigen Mieten aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht nur dann gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung aufrechnen, wenn auch die Abrechnung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (so LG Chemnitz, ZMR 2003, 574). Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Vermieter gegen die Forderung des Insolvenzverwalters auch dann aufrechnen, wenn er erst nach Verfahrenseröffnung über die Betriebskosten abrechnet, da § 95 Abs. 1 S. 1 InsO die Aufrechnung erleichtern will und daher der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgeht (BGH, Urteil v. 11.11.2004, IX ZR 237/03, NZM 2005, 342). 

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Bundesgerichtshof lockert die Rechtsprechung zum Eigenbedarf - Nutzung als Ferienwohnung ausreichend Der Fall: Ein Vermieter dessen Wohnsitz in Finnland ist, ist Nießbrauchsberechtigter eines älteren, aus vier Wohnungen in vier Geschossen bes...
BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10 -   BGB § 558b Abs. 1; ZPO § 894 Zur Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genann...
Wohnfläche ist bei freifinanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragschlusses geltenden Bestimmungen zu berechnen, es sei denn, dass ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich ist. Der ...
Eigenbedarf trotz Alternativwohnung   Wendet der Mieter ein, der Vermieter würde die gekündigte Wohnung nicht benötigen, da ihm eine andere geeignete Wohnung zur Verfügung steht, kann dieser Einwand nicht allein mit der Begründung zurückgewi...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt