Betriebskostenguthaben bei Insolvenz des Mieters

 

Der Vermieter kann mit rückständigen Mieten aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht nur dann gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung aufrechnen, wenn auch die Abrechnung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (so LG Chemnitz, ZMR 2003, 574). Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Vermieter gegen die Forderung des Insolvenzverwalters auch dann aufrechnen, wenn er erst nach Verfahrenseröffnung über die Betriebskosten abrechnet, da § 95 Abs. 1 S. 1 InsO die Aufrechnung erleichtern will und daher der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgeht (BGH, Urteil v. 11.11.2004, IX ZR 237/03, NZM 2005, 342). 

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Geruchsbelästigung durch verwahrloste Wohnung rechtfertigt fristlose Kündigung, AG München, Urteil vom 08.08.2018 -416 C 5897/18 - Der Fall: Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis vom November 1996. Mit Schreiben vom 30 Januar 2018 be...
BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10 - Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2...
Kein Abschluss mit Erbengemeinschaft Sind beim Tod des Erblassers mehrere Erben vorhanden, entsteht kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft, die erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses beendet wird. Die Erbengemeinschaft unterscheidet sich somit ...
Auch Mängel können vertragsgemäß sein    Grundsätzlich hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diese während der Mietzeit auch in diesen Zustand zu er...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt